Interim suspension of enforcement of notarial guarantee: insufficiency of consumer’s hardship and lack of prospects of success on public policy challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (11th Civil Senate) rejected the guarantor’s application for the interim suspension of enforcement proceedings, ruling in favor of the creditor. The dispute concerned a notarial debt instrument comprising a self-liability guarantee, abstract debt undertaking, and submission to immediate execution issued to secure a 10 million EUR subordinated loan to a corporate group that subsequently entered insolvency; the guarantor challenged the validity of the instrument on grounds of being contrary to good morals (sittenwidrig) and sought a declaration that enforcement was unlawful. Applying § 769 No. 1 ZPO, the court exercised its discretion to deny the interim measure, finding that the applicant failed to demonstrate that enforcement would cause disproportionate hardship or that his claims prioritized over the creditor's interests, and concluded that the underlying lawsuit lacked a reasonable prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertInterim suspension of enforcement of notarial guarantee: insufficiency of consumer’s hardship and lack of prospects of success on public policy challenge: Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4).
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KI-generiertVolltext
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N. S. in H. vom 6. Juli 2022 - Ur.Nr. - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Sc. GmbH, welche von dem Beklagten in den Jahren 2020 bis 2022 mit mehreren Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz unterstützt wurde und über deren Vermögen mit Beschluss vom 1. Mai 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Am 6. Juli 2022 gab der Kläger mit der streitgegenständlichen Urkunde eine Bürgschaftserklärung ab, damit die Sc. GmbH eine weitere Stabilisierungsmaßnahme durch den Beklagten in Höhe von 10.000.000 € in Form eines nachrangigen Darlehens erhalten konnte. Es handelt sich um eine "selbstschuldnerische Bürgschaft mit diese besicherndem abstrakten Schuldversprechen nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde".
Der Kläger hält die Regelungen für sittenwidrig und begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde für unzulässig zu erklären. Zudem beantragt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4).
Es besteht derzeit kein Anlass, die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde einzustellen. Der Kläger macht keine näheren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und stellt auch nicht dar, inwieweit eine Sanierung der in Insolvenz geratenen Unternehmensgruppe noch in seinem Einflussbereich liegt. Außerdem ist aufgrund seines Vorbringens nicht ersichtlich, warum die Rechte anderer Gläubiger den Rechten des Beklagten vorgehen sollten.
Darüber hinaus dürfte die Klage nach derzeitiger Würdigung keinen Erfolg haben.
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