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IV ZB 32/23 ECLI:DE:BGH:2024:170924BIVZB32.23.0 KI-generiert

Limits of judicial review under § 66 GKG: objections to court cost assessments confined to cost law, excluding substantive or procedural errors of the underlying decision

Geschäftsnummer IV ZB 32/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor's objection to a cost assessment, ruling in favor of the court and upholding the original cost order. The dispute concerned a procedural objection (Erinnerung) against a court cost invoice issued for the dismissal of the debtor's prior appeal as inadmissible, where the debtor argued the court had violated its duty to refer the matter to the Court of Justice of the European Union and that the underlying decision was substantively flawed. The court held that an objection under Section 66 of the Court Fees Act (GKG) is strictly limited to challenging errors in the calculation or assessment of costs and does not permit a review of the substantive correctness or procedural fairness of the underlying decision; because the debtor raised no specific objection regarding the cost calculation itself and the amount matched the statutory fee schedule, the objection was unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG; Limits of judicial review under § 66 GKG: objections to court cost assessments confined to cost law, excluding substantive or procedural errors of the underlying decision: Der Antrag des Schuldners, die angegriffene Kostenrechnung als unzulässig zu verwerfen, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 1; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1).

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Verfahrensrügen Verfahrenskosten Streitgegenstand Umfang der Amtspflicht Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 GKG
1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 27. März 2024, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Antrag des Schuldners, die angegriffene Kostenrechnung als unzulässig zu verwerfen, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 1; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass der Bundesgerichtshof untätig geblieben sei, eine beweiserhebliche Frage nicht beantwortet und einen Nichtannahmebeschluss verfasst habe, anstatt pflichtgemäß zur Förderung der Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Wegen einer bislang unterbliebenen Weiterleitung des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union sei die Kostenrechnung als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 18.

Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsmittel des Schuldners als unzulässig durch den Senat mit Beschluss vom 20. März 2024 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Schuldner keine kostenrechtlichen Einwände erhebt.

Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust