Omission to credit probation-ordered community service hours toward aggregate custody sentence under § 58 Abs. 2 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision partially granted the defendant's appeal, ordering the lower court to credit 50 hours of community service performed under a prior suspended sentence (calculated as 17 days of custody) toward the newly imposed total prison term and to clarify that a prior order for the confiscation of 2,000 euros in criminal proceeds remains in force; the defendant is liable for the legal costs. The case involved a revision against a Landgericht judgment which had formed a new aggregate sentence of six years and three months for severe sexual abuse of children and abuse of subordinates, incorporating single penalties from two prior district court judgments. The court found a procedural error in the lower court's failure to apply mandatory statutory crediting of community service performed under a probation condition when aggregating sentences, while upholding the confiscation order and rejecting other challenges to the material or procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO; Omission to credit probation-ordered community service hours toward aggregate custody sentence under § 58 Abs. 2 StGB: Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Juli 2024
a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2023 erbrachten 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit 17 Tagen auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, und
b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass die mit dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Erfurt angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro aufrechterhalten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 21. Oktober 2019 im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebst Vorwegvollzug an und traf wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im gesamten Straf- und Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 77/20, NStZ 2023, 155 f.).
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 22. April 2024 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Gotha vom 24. August 2023 und des Amtsgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat überdies „die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt“ vom 5. Dezember 2023 „aufrechterhalten“ und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine weitergehende Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für die in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen unterblieben ist.
Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2023 nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 StR 121/20, Rn. 1 mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22, Rn. 4); er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Thüringer Tilgungsverordnung) vom 5. März 2024 (GVBl. 2024, 25) unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden persönlichen Verhältnisse des Angeklagten mit drei Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.
2. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.
3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold