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5 StR 387/24 ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR387.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal challenging refusal to order addiction treatment due to lack of injury

Geschäftsnummer 5 StR 387/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as inadmissible for lack of injury, leaving the appellate court's judgment in force where it declined to order compulsory addiction treatment. The defendant, previously convicted of robbery and other offenses and sentenced to a term of imprisonment, challenged the appellate court's decision not to impose a measure of addiction treatment following the prior reversal and remand of that specific part of the original judgment. Relying on the established doctrine that a defendant cannot validly appeal a criminal judgment solely on the basis that a statutory protective measure under § 64 of the Criminal Code was not ordered, the court held that the absence of such a measure did not constitute a legal injury justifying appellate review. Although the court noted that the appellate judgment's substantive finding that the prerequisites for addiction treatment were not met was legally correct, the appeal was rejected on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB; Inadmissibility of appeal challenging refusal to order addiction treatment due to lack of injury: Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 (5 StR 512/23) das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und festgestellt, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung entfällt.

Schlagwörter

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Strafzumessung gesetzliche Voraussetzungen prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stationäre Suchtbehandlung Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulässigkeit der Revision des Angeklagten bei Nichtanordnung einer Maßregel

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 11. Juli 2023 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die in diesem Urteil getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Darüber hinaus hatte es den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass drei Jahre und zehn Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 (5 StR 512/23) das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und festgestellt, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung entfällt.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur noch über die Frage zu entscheiden war, ob diese Maßregel anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen