Sufficiency of criminal trial reasoning: omission of defendant's statements and improper footnoting of external evidence under § 267 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, affirming the Hamburg Regional Court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved a criminal trial where the defendant challenged the sufficiency of the trial court's reasoning, specifically regarding the omission of his statements and the use of footnotes referring to police records and audio files instead of integrating their content into the judgment. The appellate court held that while the trial court erred by failing to explicitly address the defendant's statements and by improperly citing external evidence via footnotes in violation of § 267 StPO, these defects did not render the judgment void because the factual findings were supported by a dense body of evidence and the content of the cited sources was sufficiently clear from the judgment text, thus no legal error to the defendant's detriment was established.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; Sufficiency of criminal trial reasoning: omission of defendant's statements and improper footnoting of external evidence under § 267 StPO: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st.
Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 184/24 Rn. 7 mwN). Ein solches Vorgehen kann vielmehr – wenn wesentliche Punkte aus dem Blick geraten – sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23; vom 9. August 2022 – 6 StR 249/22; Urteil vom 27. April 2022 – 5 StR 18/22). Hier verhält sich etwa das Urteil trotz seiner Länge von über 150 Seiten nicht dazu, ob sich der Angeklagte zu dem Anklagevorwurf geäußert und gegebenenfalls wie er sich dazu gestellt hat, obwohl in einem Strafurteil die Einlassung eines Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen ist (st.
Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300). Angesichts der im Übrigen dichten Beweislage beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsmangel insoweit.
Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf polizeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber auch nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21 Rn. 2).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen