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5 StR 301/24 ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR301.24.0 KI-generiert

Criminal revision: self-contained reasoning under § 267 StPO and classification of aggravated burglary and aided coercion

Geschäftsnummer 5 StR 301/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal against the Hamburg Regional Court's judgment dated November 6, 2023, ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy, thereby leaving the lower court's conviction and sentencing in force. The dispute concerned a criminal revision challenging the appellate findings, specifically whether the lower court erred in failing to classify the entry into a privately occupied residence as aggravated burglary under § 244 Abs. 4 StGB and in treating the offense of aiding threat as displaced by aiding attempted coercion. The Court held that these omissions did not disadvantage the defendant, and while it noted that the trial court's reference to external police notes and audio files in footnotes violated the requirement for self-contained reasoning under § 267 Abs. 1 StPO, the judgment did not rest on this procedural defect because the relevant evidence was sufficiently explained within the written grounds.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 4 StGB, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; Criminal revision: self-contained reasoning under § 267 StPO and classification of aggravated burglary and aided coercion: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe nicht vom Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, obwohl sich dies mit der gesetzgeberischen Wertung (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 7) nicht ohne Weiteres vereinbaren lässt.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils versuchte Nötigung schwerer Fall strafrechtliche Drohung Strafzumessung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe nicht vom Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, obwohl sich dies mit der gesetzgeberischen Wertung (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 7) nicht ohne Weiteres vereinbaren lässt.

Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch beschwert, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand der Beihilfe zur Bedrohung von demjenigen der Beihilfe zur versuchten Nötigung als verdrängt angesehen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 f.; vom 28. Dezember 2023 – 5 StR 400/23, NStZ-RR 2024, 78; vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341).

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben.

Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 184/24 Rn. 7 mwN). Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf polizeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird.

Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.

Juni 2022 – 6 StR 511/21 Rn. 2).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen