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5 StR 540/24 ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR540.24.0 KI-generiert

Failure to credit fulfilled probation obligations in total sentence calculation under § 58 Abs. 2 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 540/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as largely unjustified but ordered a subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO to correct the sentence formation, upholding the lower court's conviction for aggravated child sexual abuse in 36 counts and the three-year total imprisonment. The dispute centered on the appeal against the Dresden Regional Court's decision to aggregate a prior nine-month suspended sentence into the new total sentence; specifically, the appellate court found that the lower court failed to credit the defendant's full fulfillment of a monetary probation obligation from the prior case. The decisive legal basis was § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, which mandates the crediting of fulfilled probation requirements when forming a total sentence, and § 354 Abs. 1b StPO, which allowed the BGH to correct this procedural error regarding the reduction of total imprisonment without remanding the entire case for a new hearing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 462a Abs. 3 StPO, §§ 460, 462 StPO; Failure to credit fulfilled probation obligations in total sentence calculation under § 58 Abs. 2 StGB: The dispute centered on the appeal against the Dresden Regional Court's decision to aggregate a prior nine-month suspended sentence into the new total sentence; specifically, the appellate court found that the lower court failed to credit the defendant's full fulfillment of a monetary probation obligation from the prior case. The decisive legal basis was § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, which mandates the crediting of fulfilled probation requirements when forming a total sentence, and § 354 Abs. 1b StPO, which allowed the BGH to correct this procedural error regarding the reduction of total imprisonment without remanding the entire case for a new hearing.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug schwerer Fall Verpflichtungsgrund Strafminderung Rechnungsfehler sexueller Missbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Provisions cited in the first order to mandate a subsequent judicial decision correcting the sentence calculation.

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage aus dem Verfahren des Landgerichts Dresden, Az. 10 Ns 307 Js 22271/18 eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 36 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat – zutreffend – in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 26. Januar 2022 einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und hinsichtlich derer der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Bewährungsauflage (Zahlung von 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein) vollständig erfüllt hatte. Es hat allerdings versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der erfüllten Auflage zu entscheiden (vgl. zur regelmäßig gebotenen Anrechnung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 470/22 Rn. 2 mwN).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. LK/Ceffinato, StGB, 13. Aufl., § 58 Rn. 10 mwN). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen