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5 StR 411/24 ECLI:DE:BGH:2025:120225B5STR411.24.0 KI-generiert

Partially successful revision vacating conviction for assault on enforcement officer due to insufficient evidence of spitting, without affecting total sentence or preventive custody orders

Geschäftsnummer 5 StR 411/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially dismissed the defendant’s appeal, upheld the twelve-year total prison sentence and the orders for compulsory rehabilitation and preventive custody, but vacated the conviction for violent attack on an enforcement officer committed in concurrence with violent insult. The defendant, convicted by the Lower Regional Court of Bremen on numerous counts including aggravated robbery, extortion, robbery, battery, and theft, challenged the judgment on general factual grounds. The appellate court discontinued the proceedings regarding the specific charge of spitting on a police officer’s trousers under Section 154(2) of the Code of Criminal Procedure due to evidentiary doubts and procedural economy, finding this partial dismissal did not affect the overall severity of the remaining 17 individual sentences or the ancillary measures. Consequently, the remaining convictions and the total custodial sentence remain in force, and the defendant is ordered to bear the costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Partially successful revision vacating conviction for assault on enforcement officer due to insufficient evidence of spitting, without affecting total sentence or preventive custody orders: Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 11 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte in jenem Fall – tatmehrheitlich zu seinen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls und Beleidigung – auch wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist, weil insoweit Bedenken bestanden, ob das festgestellte erfolgreiche Bespucken der Hose eines Polizeibeamten in der Beweiswürdigung ausreichend belegt ist. Dies führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe.

Schlagwörter

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Einstellung wegen Körperverletzung strafrechtliches Revisionsverfahren Kündigung wegen Diebstahls Vollstreckung Strafzumessung bei Raub Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Das Verfahren wird im Fall 11 der Urteilsgründe eingestellt, soweit der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, wegen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und im anderen Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und weitere Nebenentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ganz überwiegend erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 11 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte in jenem Fall – tatmehrheitlich zu seinen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls und Beleidigung – auch wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist, weil insoweit Bedenken bestanden, ob das festgestellte erfolgreiche Bespucken der Hose eines Polizeibeamten in der Beweiswürdigung ausreichend belegt ist. Dies führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe.

2. Der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 17 Einzelstrafen (Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, drei Einzelstrafen über jeweils mehr als vier Jahre, weitere 13 Einzelstrafen, die von drei Monaten bis zu drei Jahren reichen) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder von der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hätte. Auch die übrigen Nebenentscheidungen (Einziehungsanordnungen und Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Fall 1 der Urteilsgründe) werden von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen