Tax evasion defeat devices: Liability under protective statutes for differential damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (6th Civil Senate) reversed the appellate court's dismissal of the buyer’s claim and remanded the case for a new hearing, finding the lower court failed to properly assess liability under § 823 Abs. 2 BGB. The dispute concerned a consumer purchasing a new diesel vehicle with an illegal defeat device, where the buyer sought damages based on the difference between the purchase price and the value of a compliant vehicle. While the appellate court had correctly rejected claims for intentional tortious conduct (§ 826 BGB) and the buyer’s subsequent declaration of settlement was deemed ineffective due to a lack of established factual grounds, the Federal Court of Justice held that the appellate court erred by ignoring the application of §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes. The decisive legal basis was the determination that these provisions serve the financial interest of vehicle buyers against manufacturers, thereby establishing a valid claim for differential damages (§ 823 Abs. 2 BGB) when a vehicle is found to contain an unauthorized emissions defeat device, necessitating a reassessment of the damage claim on remand.
Legislator-Regeste
KI-generiertTax evasion defeat devices: Liability under protective statutes for differential damages: Es bestünden keine Ansprüche aus § 826 BGB. Soweit die Klägerin zu Abschalteinrichtungen mit Ausnahme des "Thermofensters" vorgetragen habe, sei der Vortrag prozessual unerheblich. Hinsichtlich des "Thermofensters" könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein reiche für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aber nicht aus. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche habe die Klägerin nicht vorgetragen.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Mai 2014 kreditfinanziert einen von der Beklagten hergestellten neuen Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro S-tronic, der mit einem V6-Monoturbo-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Nettokaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Berufungsanträge zunächst weiterverfolgt. Zuletzt hat sie die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin hat mit den ursprünglichen Anträgen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2022 - III ZR 228/20, WM 2022, 1738 Rn. 15) Erfolg. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist schon mangels Darlegung eines - unstreitigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 316; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 16 mwN) - erledigenden Ereignisses in dieser Instanz nicht zu berücksichtigen.
I. Das Berufungsgericht, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV nicht geprüft hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es bestünden keine Ansprüche aus § 826 BGB. Soweit die Klägerin zu Abschalteinrichtungen mit Ausnahme des "Thermofensters" vorgetragen habe, sei der Vortrag prozessual unerheblich. Hinsichtlich des "Thermofensters" könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein reiche für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aber nicht aus. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche habe die Klägerin nicht vorgetragen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Danach kann der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den von ihr geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens darzulegen.
III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
C. Fischer Möhring Götz
Liepin Vogt-Beheim