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4 StR 352/25 ECLI:DE:BGH:2026:130126B4STR352.25.0 KI-generiert

Aggravated burglary and unlicensed driving: Legal concurrence versus plurality of offenses in aggregate sentencing

Geschäftsnummer 4 StR 352/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the revision of the primary defendant, modifying the conviction to reflect that one instance of driving without a license was committed in legal concurrence (Tateinheit) with an attempted aggravated burglary and property damage, rather than as a separate offense, which resulted in the deletion of a two-month individual sentence while leaving the total aggregate prison sentence of six years and ten months intact; the secondary defendant’s revision was fully dismissed, and the primary defendant was ordered to bear the costs of his appeal. The dispute concerned the correct legal classification of the concurrence of offenses (concurrence vs. plurality of offenses) in a case involving multiple instances of aggravated residential burglary, property damage, unlicensed driving, and illegal motor racing. The decisive legal basis was § 52 of the German Criminal Code (StGB), which established that the driving to the crime scene constituted a single factual unit with the subsequent burglary attempt, rendering a separate sentencing for the driving offense legally erroneous, although the aggregate sentence remained valid under § 354 and § 265 of the Code of Criminal Procedure (StPO) due to the higher individual sentences for the remaining offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aggravated burglary and unlicensed driving: Legal concurrence versus plurality of offenses in aggregate sentencing: The dispute concerned the correct legal classification of the concurrence of offenses (concurrence vs. plurality of offenses) in a case involving multiple instances of aggravated residential burglary, property damage, unlicensed driving, and illegal motor racing. The decisive legal basis was § 52 of the German Criminal Code (StGB), which established that the driving to the crime scene constituted a single factual unit with the subsequent burglary attempt, rendering a separate sentencing for the driving offense legally erroneous, although the aggregate sentence remained valid under § 354 and § 265 of the Code of Criminal Procedure (StPO) due to the higher individual sentences for the remaining offenses.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Gesamtstrafenbildung schwerer Fall Sachbeschädigung Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural basis cited for the modification of the conviction (Schuldspruch) due to the correction of the legal classification of concurrence of offenses.

§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for dismissing the remaining part of the appellant's revision and the co-defendant's revision as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Die im Fall II. B. 8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten J. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, den Angeklagten A. zudem des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten J. zu einer solchen von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung bestimmt und gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten J. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen II. A. 6. und II. B. 8. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Tathandlung des Falles II. B. 8. der Anfahrt zum Tatort der – ebenfalls rechtsfehlerfrei – als Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewerteten Tat im Fall II. A. 6.. Infolgedessen besteht zwischen den jeweils verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht, wie vom Landgericht angenommen, Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53/21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der – insoweit weitgehend geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der im Fall II. B. 8. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten nach sich. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden wesentlich höheren Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung – die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt – auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein weiter gehendes Rechtsmittel ist daher ebenso wie die Revision des Angeklagten J. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten A. rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Sturm Maatsch

Marks Gödicke