Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 1149/22 ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIAZR1149.22.0 KI-generiert

Hearing complaint against diesel defeat device litigation: no deviation from case law on buyer standing despite non-ownership

Geschäftsnummer VIa ZR 1149/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s hearing complaint (*Anhörungsrüge*) against the appellate court’s judgment of October 22, 2024, leaving the lower court’s decision in force. The dispute concerned a tort claim by the buyer of a diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, specifically challenging whether the buyer’s lack of legal ownership (due to a potential intermediate purchase by a parent) and the buyer’s payment of the purchase price deprived the court of the necessary procedural guidance to assess active standing under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. The BGH ruled that the complaint was unfounded because the appellate court did not deviate from established case law or render a surprise decision, as the prior factual findings were insufficient to establish that the revision was ripe for dismissal solely on standing grounds, and the appellate court had previously announced it would review the relevant facts from the lower court’s protocol.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 321a ZPO; Hearing complaint against diesel defeat device litigation: no deviation from case law on buyer standing despite non-ownership: Soweit der Kläger eine weitere Gehörsverletzung damit zu begründen versucht, der Senat habe ohne vorherigen Hinweis auf die unstreitige Kaufpreiszahlung durch den Kläger abgestellt, liegt ebenso wenig eine Überraschungsentscheidung vor. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts ergibt sich, dass der Kläger den Kaufpreis gezahlt hat. Auf dieses Protokoll hat die Beklagte - was die Anhörungsrüge im Übrigen selbst vorträgt - im Verhandlungstermin vor dem Senat Bezug genommen, woraufhin die Vorsitzende - was die Anhörungsrüge in anderem Zusammenhang ebenfalls selbst vorträgt - ankündigte, der Senat werde sich auf die erhobene Beanstandung hin mit dem in Frage stehenden Tatsachenvortrag nochmals befassen.

Schlagwörter

KI-generiert
Käufer fehlende Legitimation Anhörung eines Elternteils Revision eines Entscheids Produktehaftung Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unbegründet.

I. Sie macht geltend, der Senat sei bei seiner Würdigung in Rn. 8 seines Urteils in dieser Sache vom 22. Oktober 2024 (VIa ZR 1149/22, juris) in entscheidungserheblicher Weise von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, nach der es für die Aktivlegitimation bezüglich deliktischer Ansprüche wegen des Erwerbs eines Dieselfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht darauf ankomme, ob der jeweilige Kläger Eigentümer, sondern ausschließlich darauf, ob er Käufer des Fahrzeugs sei (Hinweis der Anhörungsrüge auf die Urteile vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 sowie vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 598/22, juris Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 sowie BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, juris Rn. 21 f., 23, 31). Er habe zudem seine Absicht, auf die unstreitig durch den Kläger erfolgte Kaufpreiszahlung abzustellen, im Termin am 22. Oktober 2024 nicht erkennen lassen. Der Senat habe vor diesem Hintergrund gebotene Hinweise unterlassen und eine Überraschungsentscheidung getroffen.

II. Die geltend gemachten Hinweispflichtverletzungen liegen nicht vor.

1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 keine rechtliche Sicht zugrunde gelegt, die von derjenigen abwich, die er in den von der Anhörungsrüge herangezogenen Passagen seiner früheren Entscheidungen vertreten hat. Er hat in diesem Urteil lediglich aus den auch von der Anhörungsrüge nicht in Zweifel gezogenen Umständen geschlossen, die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergäben jedenfalls nicht, dass die Klage auch im Hinblick auf eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mangels Aktivlegitimation abweisungsreif und die Revision folglich zurückzuweisen sei. Dies gilt selbst für den Fall eines von den Vorinstanzen nicht festgestellten, nur über einen Zwischenerwerb durch seine Mutter vermittelten Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 75). Eine eigene Sachentscheidung des Senats in Form der Zurückweisung der Revision kam damit nicht in Frage.

2. Soweit der Kläger eine weitere Gehörsverletzung damit zu begründen versucht, der Senat habe ohne vorherigen Hinweis auf die unstreitige Kaufpreiszahlung durch den Kläger abgestellt, liegt ebenso wenig eine Überraschungsentscheidung vor. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts ergibt sich, dass der Kläger den Kaufpreis gezahlt hat. Auf dieses Protokoll hat die Beklagte - was die Anhörungsrüge im Übrigen selbst vorträgt - im Verhandlungstermin vor dem Senat Bezug genommen, woraufhin die Vorsitzende - was die Anhörungsrüge in anderem Zusammenhang ebenfalls selbst vorträgt - ankündigte, der Senat werde sich auf die erhobene Beanstandung hin mit dem in Frage stehenden Tatsachenvortrag nochmals befassen.

C. Fischer Brenneisen Messing

Katzenstein F. Schmidt