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II ZR 21/23 ECLI:DE:BGH:2024:170924BIIZR21.23.0 KI-generiert

Fee valuation of partnership interests: exclusion of book-value cap and inclusion of rental income entitlements

Geschäftsnummer II ZR 21/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's objection to the court fees assessment, thereby upholding the fixed disputed value of approximately 4.94 million euros for the prior non-leave appeal proceedings. The dispute centered on the determination of the *Gebührenstreitwert* (fee dispute value) in a civil suit concerning membership interests in personal partnerships, specifically whether the value should be calculated based on the partners' share in the partnership's real estate assets or reduced to a "book value" derived from a contractual purchase option. The Court held that the fee value is not limited to the price a co-member would pay to exercise a pre-emptive right; rather, it encompasses the full equity value, including the partner's entitlement to profits generated by the partnership's rental income from the underlying properties, leading to the rejection of the plaintiff's argument for a lower valuation.

Legislator-Regeste

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Fee valuation of partnership interests: exclusion of book-value cap and inclusion of rental income entitlements: Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 23. Januar 2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1).

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung Kommanditär Buchwert Streitwert Gebührenfestsetzung Verzugszinsberechnung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 23. Januar 2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1).

II. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger macht im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass der Streit um die Mitgliedschaften in Personenhandelsgesellschaften mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4 mwN). Dieser Wert bemisst sich hier nach dem gesellschaftsanteiligen Wert der Grundstücke der Gesellschaften (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5). Den Wertangaben der Beklagten zu 2 von 2.500 € je qm ist der Kläger ebenso wenig konkret entgegengetreten wie den von ihr von den Grundstückswerten abgesetzten Verbindlichkeiten von insgesamt 1.600.000 €. Unter Zugrundelegung der vom Kläger beanspruchten Gesellschaftsanteile von 33,33 % und 40 % ergibt sich daraus der festgesetzte Wert von 4.935.525 €.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Wert nicht auf den "Buchwert" zu ermäßigen, der sich bei Ausübung des in Ziffer IX der Gesellschaftsverträge enthaltenen "Aufgriffsrechtes" ergäbe. Denn der Wert der Mitgliedschaft erschöpft sich nicht in dem, was der veräußerungswillige Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern erhielte, wenn diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Wertbestimmend ist insbesondere auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn der Gesellschaften, die aus den Grundstücken erhebliche Mieteinnahmen erwirtschaften.

Born B. Grüneberg Sander

von Selle Adams