Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 442/23 ECLI:DE:BGH:2025:300125B5STR442.23.0 KI-generiert

Angehörigkeit: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verwerfung von Wiedereinsetzungsantrag in Strafrevision

Geschäftsnummer 5 StR 442/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint regarding the denial of his right to be heard, upholding the lower court’s decision to reject his motion for restoration of rights in a revision proceeding. The case involved a criminal appeal where the BGH had previously modified the conviction for drug trafficking offenses in significant quantities and cannabis offenses, quashing certain individual sentences, the aggregate sentence, and the confiscation of €76,080 in proceeds, while remanding the case for new proceedings on the partially vacated portions. The defendant challenged the Senate’s procedural rejection of his application to raise additional procedural objections after missing a deadline. The court ruled that no violation of the constitutional right to be heard under Art. 103(1) GG occurred, as the Senate neither relied on material without hearing the defendant nor ignored his submissions, thereby finding the complaint unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 354a StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Angehörigkeit: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verwerfung von Wiedereinsetzungsantrag in Strafrevision: Den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensbeanstandung hat der Senat durch den gleichen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Verurteilte beanstandet mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Wiederaufnahme des Verfahrens Strafanzeige Revision des Strafurteils strafrechtliche Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. März 2023 durch Beschluss vom 19. Juni 2024 im Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO dahin geändert, dass der Verurteilte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle 3 und 6 bis 8 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.080 Euro einschließlich der Feststellungen zur Höhe des erlangten Tatertrages im Fall 3 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Senat das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensbeanstandung hat der Senat durch den gleichen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Verurteilte beanstandet mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags.

Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Revisionsentscheidung liegt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner