Reduction of drug-related proceeds confiscation due to double burden from previously seized cash
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal with a minor partial success, reducing the ordered confiscation of criminal proceeds from €14,300 to €12,569.50 and leaving the original four-year custodial sentence and convictions for drug trafficking and aiding and abetting in full force. The dispute arose from the defendant’s *Sachrüge* challenging the lower court’s confiscation order, specifically arguing that the court failed to account for €1,730.50 in cash seized at the time of arrest, which represented a payment for a previous delivery and thus constituted a portion of the identified criminal proceeds. Relying on the principle of avoiding double burden under criminal law, the court applied the specific statutory allowance for correcting mathematical or factual errors in the confiscation amount, determining that the seized cash, for which the defendant had already consented to extrajudicial confiscation, had to be deducted from the total assessed proceeds to prevent unjust enrichment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Reduction of drug-related proceeds confiscation due to double burden from previously seized cash: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen 18 Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.300 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 12.569,50 Euro reduziert wird; die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen 18 Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.300 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Einziehungsanordnung muss in Höhe von 1.730,50 Euro entfallen und reduziert sich damit auf 12.569,50 Euro. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen kann nur in Höhe von 12.569,50 Euro bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht erkennbar berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten am Tag seiner Festnahme ein Betrag von 1.730,50 Euro sichergestellt worden war, mit dem er Schulden aus einer früheren Kokain-Lieferung hatte bezahlen wollen (UA S. 9). Das legt mit Blick auf das Geschäftsmodell von sich regelmäßig überschneidenden Lieferungs- und Bezahlvorgängen (UA S. 8) nahe, dass das Bargeld seinerseits Tatertrag vorangegangener Handelsgeschäfte war. Dann aber wäre der sichergestellte Betrag, mit dessen außergerichtlichen Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt hat (UA S. 15), zur Vermeidung einer doppelten Belastung des Angeklagten von dem zum Fall 19 festgestellten Tatertrag in Höhe von 9.000 Euro (UA S. 9) abzuziehen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 6 StR 377/24, Rn. 15). Der Senat wird dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen können.
Dem schließt sich der Senat an. Auswirkungen auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO ergeben sich nicht, da bei diesem lediglich die Einziehung des Wertes erlangten Tatlohns in Höhe von 1.500 Euro angeordnet wurde, der aufgezeigte Rechtsfehler also bei ihm nicht vorliegt. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen