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4 StR 400/24 ECLI:DE:BGH:2025:110225B4STR400.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of subsequent representation against § 349(2) StPO revision dismissal

Geschäftsnummer 4 StR 400/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the convicted defendant's subsequent representation (Gegenvorstellung), thereby upholding its own earlier order that dismissed the defendant's appeal as unfounded; the lower court's criminal judgment from the Regional Court of Essen remains in force and final. The case involved a post-appeal procedural challenge where the defendant filed a subsequent filing claiming it was an appeal, although the prior appeal had already been summarily dismissed by the BGH for lack of merit. The court held that the submission constituted a subsequent representation against its own dismissal order rather than a hearing complaint under § 356a Code of Criminal Procedure (StPO), and such a representation is inadmissible because no legal remedy lies against a § 349(2) StPO dismissal, which triggers the finality of the first-instance judgment under § 304(4) StPO, preventing the revision court from altering its own decision outside of the specific § 356a StPO procedure.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of subsequent representation against § 349(2) StPO revision dismissal: Der Senat hat mit Beschluss vom 5. November 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2024, durch die er „Beschwerde“ gegen das Urteil vom 24. April 2024 einlegt, „auch wenn es nicht zulässig ist“, und um erneute Prüfung des Falles bittet.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Vertretung prozessleitende Verfügungen Einreichung einer Strafanzeige E-Justice Beschwerdelegitimation
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Volltext

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2024 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. November 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2024, durch die er „Beschwerde“ gegen das Urteil vom 24. April 2024 einlegt, „auch wenn es nicht zulässig ist“, und um erneute Prüfung des Falles bittet.

Das Schreiben des Verurteilten vom 23. Dezember 2024 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2024 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22 Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2; Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3).

Quentin Scheuß Dietsch

Tschakert Gödicke