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VIa ZR 327/22 ECLI:DE:BGH:2024:021024UVIAZR327.22.0 KI-generiert

Liability for differential damage under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV due to unapproved defeat devices in diesel vehicles

Geschäftsnummer VIa ZR 327/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case for further proceedings, allowing the plaintiff-vehicle buyer to pursue a claim for differential damage against the defendant-manufacturer. The dispute involved a used commercial vehicle equipped with a diesel engine allegedly containing an unapproved defeat device ("Umschaltlogik") that manipulates emissions controls during real-world driving. While the BGH upheld the lower court's dismissal of the claim under § 826 BGB for lack of proof of grossly immoral conduct, it held that the lower court erred in rejecting liability under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. The court established that these emission regulations are protective laws safeguarding vehicle buyers from financial loss due to non-compliant vehicles, thereby entitling the plaintiff to compensation for differential damage (difference between the value of a compliant vehicle and the actual value), even though a claim for total compensation (full price) was denied. The remand requires the appellate court to assess the factual use of the defeat device and calculate the specific differential loss based on the established legal framework.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO; Liability for differential damage under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV due to unapproved defeat devices in diesel vehicles: handele es sich nicht um auf den Schutz der Fahrzeugkäufer ausgerichtete Vorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Schlagwörter

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Differenzschaden Handelsstreitigkeit Produktehaftung finanzieller Verlust nicht betriebssicheres Fahrzeug E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11a. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im März 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Transporter VW T5, der mit einem Dieselmotor der

Baureihe EA 189 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Abgasrückführung erfolgt temperaturgesteuert unter Einsatz eines sogenannten Thermofensters und wird bei geringeren Außentemperaturen reduziert. In der Motorsteuerung ist der Softwarecode für die sogenannte "Umschaltlogik" hinterlegt. Ob die

Software im Fahrzeug des Klägers aktiviert ist, steht zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Übertragung des an ihm bestehenden Anwartschaftsrechts (Berufungsantrag zu 1), hilfsweise Zahlung eines Teilbetrags davon sowie Freistellung von offenen Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen dessen Herausgabe und Übertragung des an ihm bestehenden Anwartschaftsrechts (Berufungsantrag zu 2), weiter hilfsweise Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (Berufungsantrag zu 3), ferner Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 4) sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu 5)

begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Er habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in sittenwidriger Weise zum Einsatz gekommen

sei. Die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, dass für das Fahrzeug ein

höherer Stickoxid-Grenzwert als für Personenkraftwagen gegolten habe, welcher

auch ohne die Aktivierung der "Umschaltlogik" habe eingehalten werden können, und dadurch aufgezeigt, warum sie sich hier anders habe verhalten können als bei Motoren der Baureihe EA 189, für die strengere Grenzwerte gegolten hätten.

Die vom Kläger angeführten Messungen der Deutschen Umwelthilfe im Straßenverkehr, nach denen der Stickoxid-Grenzwert um das 3,5-fache überschritten

worden sei, stellten keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Aktivierung der Prüfstandserkennungssoftware dar. Die Verwendung des Thermofensters gebe dem

Verhalten der Beklagten ebenfalls kein sittenwidriges Gepräge, wobei zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Qualifikation als unzulässige

Abschalteinrichtung unterstellt werden könne.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den Bestimmungen der EG-FGV

handele es sich nicht um auf den Schutz der Fahrzeugkäufer ausgerichtete Vorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das

Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat,

weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten

nicht hat feststellen können. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Revision anführt, es sei angesichts der

deutlichen Überschreitung des zulässigen Stickoxid-Grenzwerts bei den Messungen der Deutschen Umwelthilfe eher fernliegend, dass die verbaute Prüfstandserkennungssoftware nicht genutzt werde, ersetzt sie lediglich die Würdigung des

Berufungsgerichts durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122

Rn. 15; zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 32 mwN). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht

durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni

2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer

Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Götz Rensen

Liepin Katzenstein