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3 StR 589/25 ECLI:DE:BGH:2026:030226B3STR589.25.0 KI-generiert

Auxiliary complainant appeal inadmissible for improperly challenging additional § 63 StGB measure alongside murder sentence

Geschäftsnummer 3 StR 589/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeals filed by the auxiliary complainants, upholding the lower court’s decision which imposed an eight-year and six-month prison sentence for murder and denied placement in a psychiatric facility; the auxiliary complainants did not prevail, and each was ordered to bear their own appeal costs and the necessary expenses incurred by the defendant. The dispute centered on whether the auxiliary complainants could successfully appeal the trial court's refusal to order the defendant's involuntary commitment under § 63 StGB alongside the custodial sentence for murder. Relying on § 400 Abs. 1 StPO, the court held that auxiliary complainants are barred from challenging a judgment to secure a different legal consequence of the offense, such as adding a measure of treatment to a prison sentence, and that their procedural objections were likewise unhelpful as such errors could only be assessed within the permissible scope of auxiliary prosecution.

Legislator-Regeste

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Auxiliary complainant appeal inadmissible for improperly challenging additional § 63 StGB measure alongside murder sentence: Dem schließt sich der Senat an (zur Unbehelflichkeit der Verfahrensrüge vgl. ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, juris Rn. 1 f.).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Mord Freiheitsstrafe E-Justice Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafantrag
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Volltext

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Dezember 2024 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat es verneint. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers grundsätzlich eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, BeckRS 2021, 4452; vom 7. April 2020 – 4 StR 503/19 und vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Angeklagte wegen Mordes zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau […] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde und die Nebenkläger mit ihren Revisionen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB neben der verhängten Freiheitsstrafe begehren. Eine Revision eines Nebenklägers, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – neben einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe – anstrebt, verfolgt das – unzulässige – Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, BeckRS 2021, 4452; […] vom 13. Oktober 2006 – 2 StR 362/06, NStZ 2007, 166). Die Nichtanordnung einer Maßregel kann lediglich dann gerügt werden, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 161/10, BeckRS 2010, 13970). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.

Auch die erhobene Verfahrensrüge vermag der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn die Feststellung etwaiger Verfahrensfehler kann nur im Umfang der zulässigen Nebenklage erfolgen, da § 400 StPO anderenfalls durch die Erhebung von Verfahrensrügen umgangen werden könnte.“

Dem schließt sich der Senat an (zur Unbehelflichkeit der Verfahrensrüge vgl. ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, juris Rn. 1 f.).

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Ri'inBGH Munk befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben.

Voigt

Schäfer