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5 StR 669/24 ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR669.24.0 KI-generiert

Denial of self-defense and Nothilfe justification in absence of defensive intent despite physical attacks initiated by defendant

Geschäftsnummer 5 StR 669/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings. The case involved a criminal appeal challenging the Landgericht Berlin's denial of a self-defense (Notwehr) or defense-of-another (Nothilfe) plea in the context of physical assaults. The BGH affirmed that it was legally correct for the trial court to exclude the self-defense justification due to the absence of a genuine defensive intent, noting that the overall context of the judgment indicated that the physical attacks were initiated by the defendant rather than the victims.

Legislator-Regeste

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Denial of self-defense and Nothilfe justification in absence of defensive intent despite physical attacks initiated by defendant: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz Notwehr Klagegründe Verteidigungskosten Einrede des Nichtgebrauchs Klageantwort
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die körperlichen Attacken durchweg vom Angeklagten ausgingen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels Verteidigungswillen ein Handeln des Angeklagten in Notwehr oder Nothilfe verneint hat.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen