Accessory versus principal liability for importing narcotics in non-negligible quantities after crossing the border
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the revision, amending the convictions to accessory to importation and accessory to trafficking of narcotics in non-negligible quantities for the defendant, and possession plus accessory to importation for the co-defendant, while annulling the original sentencing orders and remanding the case for renewed sentencing proceedings. The dispute concerned whether the defendant’s instruction to a co-defendant to transport 11.57 kg of cocaine from a secured port area constituted principal importer status or merely accessory conduct under § 27 StGB. The Court held that because the defendant acted only after the narcotics had already crossed the national border, he could not be convicted of principal importation under § 30(1)(4) BtMG; consequently, the conviction was corrected to accessory liability under §§ 27 StGB, 354(1), 357, and 349(2) StPO, a change extended to the non-revising co-defendant under § 357 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 357 StPO, § 27 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Accessory versus principal liability for importing narcotics in non-negligible quantities after crossing the border: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten M. hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zudem Einziehungs- und Kompensationsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten M. – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. April 2024, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte S. der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
bb) der Mitangeklagte M. des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten M. hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zudem Einziehungs- und Kompensationsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten M. – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte den Mitangeklagten dazu, mit seinem Pkw 11,57 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 8,13 kg, die aus Kolumbien in den Containerhafen in B. eingeschifft worden waren, aus dem gesicherten Hafengelände zu transportieren. Hierdurch wollte er den gewinnbringenden Absatz der Betäubungsmittel durch Hinterleute fördern.
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies setzt einen Einfluss auf die Durchführung des Einfuhrvorgangs selbst voraus (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. August 2024 – 5 StR 159/24 Rn. 4; vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 Rn. 10 ff. jeweils mwN). Der Angeklagte wurde aber erst tätig, nachdem die Betäubungsmittel die Hoheitsgrenze passiert hatten. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
c) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr tragen, und ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Die Änderung des Schuldspruchs ist nach § 357 StPO auch auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Dieser hat sich zudem durch den Transport des Kokains auch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht, was der Senat im Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zur Zulässigkeit der Schuldspruchverböserung bei Erstreckung nach § 357 StPO BGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 StR 50/24 Rn. 14 mwN). Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Sie führt auch für den Mitangeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber der zugrundeliegenden Feststellungen.
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von Häfen
RiBGHProf. Dr. Wernerist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.
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