Cannabis trafficking and cultivation: applicability of KCanG vs. BtMG as milder law and possession arising from harvest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, maintaining the Landgericht Bremen's conviction and three-year, seven-month total prison sentence, but modified the indictment (Schuldspruch) to correctly classify the offenses under the Cannabis Act (KCanG). The dispute concerned whether the newly enacted KCanG or the former Narcotics Act (BtMG) constituted the milder law under § 2 StGB, and whether harvesting cannabis plants for personal consumption constituted possession. The court held that § 30a BtMG remained the milder law for the principal armed trafficking charges due to its lower sentencing range compared to § 34 Abs. 4 KCanG, enforcing the principle of strict alternativity to prevent mixed application of old and new law. However, the court found that harvesting plants for personal use, which ended the cultivation under § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG, simultaneously constituted possession of more than 30 grams of cannabis under § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG, necessitating the amendment of the guilty verdict to include this specific possession charge in legal competition with the cultivation offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 265 StPO; Cannabis trafficking and cultivation: applicability of KCanG vs. BtMG as milder law and possession arising from harvest: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen und mit Besitz eines Springmessers sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wovon es fünf Monate als vollstreckt bestimmt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen, mit Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen und mit Besitz eines Springmessers sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wovon es fünf Monate als vollstreckt bestimmt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei dem nach der Tatbegehung, aber vor seiner Entscheidung in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG um das mildere Gesetz im Vergleich zu § 30a BtMG handelt (§ 2 Abs. 3 StGB). Es hat dabei rechtsfehlerfrei angenommen, dass von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei, bei Anwendung des KCanG die Strafe hingegen aus dem höheren Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG hätte entnommen werden müssen. Es hat daher zutreffend § 30a Abs. 3 BtMG als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen. Nach dem Grundsatz der strikten Alternativität ist § 30a BtMG danach in seiner Gesamtheit anzuwenden; eine Beurteilung teils nach neuem, teils nach altem Recht ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 − 5 StR 372/21, NStZ 2023, 282). Im Übrigen stellt das KCanG das mildere Recht dar.
Da ein Anteil der zum Eigenkonsum angebauten Cannabispflanzen bereits geerntet und der Anbau zum Eigenkonsum im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG mithin beendet war (Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 87), hat sich der Angeklagte – insoweit rechtlich mit dem Anbau zusammentreffend – auch wegen Besitzes von mehr als 30 Gramm nach § 34 Abs.1 Nr.1a KCanG strafbar gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen