Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 643/25 ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR643.25.0 KI-generiert

Gang-related drug trafficking in multiple counts: correcting individual sentences to comply with § 39 StGB cumulative sentencing rules

Geschäftsnummer 5 StR 643/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded but modified the sentence, reducing the individual penalties for specific counts from two years, five months, and two weeks to two years and five months, while maintaining the three-year aggregate prison sentence and confirming the finding of guilt. The dispute arose from a conviction for gang-related drug trafficking in non-trivial amounts and cannabis in fifty cases, where the defendant challenged the appellate court's sentencing calculation via a matter-of-law appeal. The decisive legal basis was § 39 StGB, which requires that each individual sentence in a case of cumulative offenses must not be lower than the aggregate sentence, necessitating the reduction of the individual sentences to comply with this statutory requirement without altering the total term, a change applied pursuant to § 354 Abs. 1a StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 39 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Gang-related drug trafficking in multiple counts: correcting individual sentences to comply with § 39 StGB cumulative sentencing rules: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung wegen Drogenhandels Gesamtstrafenbildung zusammenhängende Straftaten Strafvollzugsrecht Höchststrafe gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 1 bis 3, 5, 9, 12, 18 bis 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 33 bis 35 und 40 bis 42 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten festgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. In den Fällen 1 bis 3, 5, 9, 12, 18 bis 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 33 bis 35 und 40 bis 42 der Urteilsgründe hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Bemessung der Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen steht nicht in Einklang mit § 39 StGB (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Senat ändert den Strafausspruch insoweit und setzt die verhängten Einzelstrafen – der tatrichterlichen Strafzumessung für die Fälle mit etwas geringerem Schuldumfang folgend – auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf zwei Jahre und fünf Monate herab, weil dies angemessen ist. Die Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt davon unberührt (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen von jeweils mehr als zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Gericke Köhler Resch

von Häfen Werner