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VIII ZB 81/23 ECLI:DE:BGH:2024:140524BVIIIZB81.23.0 KI-generiert

Appointment of standby counsel for BGH proceedings and admissibility of hearing complaints filed without BGH-admitted representation

Geschäftsnummer VIII ZB 81/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's application for the appointment of a standby counsel (Notanwalt) for the legal complaint (Rechtsbeschwerde) proceedings and dismissed his hearing complaint (Anhörungsrüge) as inadmissible, upholding the prior Senate order. The dispute arose after the defendant's appellate attorney, admitted at the BGH, resigned following the filing of the legal complaint, leaving the defendant without representation for the subsequent hearing complaint against the Senate's April 2024 decision. The court denied the appointment of the second-instance attorney as legally impossible because representation before the BGH requires an attorney specifically admitted to that court (§ 78(1) sentence 3 ZPO), and rejected the alternative request to appoint a new BGH-admitted counsel, ruling that such an appointment solely to pursue an action against professional advice violates the purpose of the admission restriction and attorney independence. Additionally, the hearing complaint was deemed inadmissible because it was not filed by a BGH-admitted lawyer, and on the merits, it failed to demonstrate a violation of the right to be heard (§ 321a ZPO), leading to the defendant bearing the costs of his own failed motion.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Appointment of standby counsel for BGH proceedings and admissibility of hearing complaints filed without BGH-admitted representation: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Parteianhörung gesetzliche Vertretung Gesuch um Ernennung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.

a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die - wie hier - im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juni 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1; jeweils mwN).

b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versagen. Mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann - nachdem sein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat nach Einlegung der Rechtsbeschwerde niedergelegt hat - die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 mwN).

2. Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Senats erhobene Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat. Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 1; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek

Dr. Reichelt Messing