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III ZB 30/25 ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB30.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal remedy against Oberlandesgericht decision and denial of legal aid

Geschäftsnummer III ZB 30/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice declined to modify its prior order rejecting the applicant’s request for legal aid, leaving the 2025 decision denying aid in force. The dispute involved the applicant’s objection to the refusal of legal assistance for a legal appeal against an appellate court judgment, with the core issue being the admissibility and prospects of success for the proposed recourse. The court determined that a further appeal against the higher regional court’s decision was not provided for by law and was therefore inadmissible, meaning no review of the merits by the federal court was possible; this decision constitutes the final disposition of the matter, with no further rulings expected on additional submissions.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of legal remedy against Oberlandesgericht decision and denial of legal aid: Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Urteilsvorschlag Streitgegenstand Landesrecht Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.

[GRUENDE]

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein denkbare Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Tenor bezeichneten Eingabe. Es wird ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Gesetz nicht vorgesehen und mithin nicht statthaft ist. Eine Überprüfung in der Sache durch den Bundesgerichtshof erfolgt daher nicht.

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Remmert Böttcher