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1 StR 433/24 ECLI:DE:BGH:2024:181224B1STR433.24.0 KI-generiert

Confiscation of Proceeds Calculation: Exclusion of Void Offsets and Valid Out-of-Court Waivers Under §§ 73, 73c StGB

Geschäftsnummer 1 StR 433/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, reducing the ordered confiscation of the value of proceeds from 429,500 euros to 163,600 euros and dismissing the remainder of the appeal, thereby leaving the lower court’s conviction for fraud in twenty aggravated cases and disturbance of religious practice, along with the total prison sentence of five years and five months, intact. The dispute centered on the calculation of the confiscable amount, where the appellate court identified errors in the trial court's fact-finding and legal application: specifically, the trial court incorrectly included 35,000 euros that were based on a void offset agreement rather than actual cash receipt, and it failed to deduct 230,900 euros that the defendant had validly waived through an out-of-court settlement, extinguishing the state's payment claim. The decisive legal basis involved the principles of *Wertersatz* (value replacement) under §§ 73, 73c StGB, requiring that only actually acquired assets be subject to confiscation, and the doctrine that a valid waiver of secured assets necessitates their immediate deduction from the calculation of the remaining confiscable value, governed by §§ 349, 354 StPO.

Legislator-Regeste

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Confiscation of Proceeds Calculation: Exclusion of Void Offsets and Valid Out-of-Court Waivers Under §§ 73, 73c StGB: Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Ertrag Streitwert Betrug qualifizierter Betrug Berechnungsgrundlage

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 63, 305
33, BGHSt 63, 305 ff.) der staatliche Zahlungsanspruch erloschen.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Mai 2024 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 163.600 Euro angeordnet ist; in Höhe eines Betrages von 265.900 Euro entfällt die Einziehung.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse zu 3/5; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um 3/5 ermäßigt. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 20 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Störung der Religionsausübung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen („Wertersatz“) in Höhe von 429.500 Euro angeordnet.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die betrügerisch erlangten Geldbeträge von insgesamt 429.500 Euro entweder verbraucht oder mit anderem Bargeld vermischt hatte, und seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB deren Wert zugrunde gelegt. Dabei hat es übersehen, dass der Angeklagte in Fall C.III.3 der Urteilsgründe lediglich 50.000 Euro und nicht 85.000 Euro erlangt hatte. Zwar hatte der Angeklagte mit dem Geschädigten vereinbart, für diesen gegen Zahlung von 85.000 Euro bei einem Schreiner ein „Tinyhaus“ bauen zu lassen, ein solches Bauvorhaben aber nur vorgespiegelt. Darüber hinaus hatte er vorgetäuscht, der Geschädigte könne die der Betreiberin des Campingplatzes für den angemieteten Dauerstellplatz bezahlten 35.000 Euro von den Nachmietern bei Aufgabe und Weitervergabe seines Stellplatzes zurückerhalten und so die vom Angeklagten geforderten 85.000 Euro teilweise finanzieren, obwohl ein solcher Anspruch auf Rückerstattung nicht bestand. Aufgrund dieses Täuschungsszenarios erklärte sich der Geschädigte mit einer Verrechnung in Höhe von 35.000 Euro einverstanden und händigte dem Angeklagten sodann 50.000 Euro in bar aus. Da der Angeklagte in Höhe der angeblichen Verrechnung nichts erlangte, hat die Einziehungsentscheidung insoweit keinen Bestand. Der einzuziehende Betrag reduziert sich entsprechend.

b) Soweit das Landgericht bei der Begründung seiner Einziehungsentscheidung ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte mit der „formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat“ und die bei ihm sichergestellten 230.900 Euro erst „im Rahmen der Vollstreckung“ angerechnet würden, ist dies rechtsfehlerhaft.

Aufgrund des Einverständnisses des Angeklagten mit der außergerichtlichen Einziehung der 230.900 Euro ist dieser Betrag von dem errechneten Wertersatzbetrag abzuziehen. Denn durch den in dieser Erklärung des Angeklagten liegenden wirksamen Verzicht ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33, BGHSt 63, 305 ff.) der staatliche Zahlungsanspruch erloschen. Der einzuziehende Betrag ist um den genannten Betrag zu mindern. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung (BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21 Rn. 4 mwN).

Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts ist deshalb lediglich in Höhe eines Gesamtbetrags von 163.600 Euro rechtsfehlerfrei und durch den Senat entsprechend abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

2. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – 1 StR 374/22 Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

Jäger Fischer Bär

Munk Welnhofer-Zeitler