Adhesion claim for future immaterial damages invalidated by the unity principle of pain and suffering compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate decision, vacating the finding that the defendant was liable for future immaterial damages and declining to render a further decision on this point, while upholding the conviction and sentence; the remaining aspects of the defendant's revision were dismissed. The dispute arose from a criminal conviction for attempted homicide combined with grievous bodily harm, where the defendant challenged the adhesion ruling that mandated compensation for unspecified future non-pecuniary losses resulting from an assault. The court applied the doctrine of the unity of pain and suffering compensation (*Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes*), determining that a general declaratory judgment for future immaterial damages is impermissible unless specific late-onset damages are foreseeable at the time of assessment; consequently, the BGH lifted the partial adhesion order under Section 406 para. 1 sentence 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO) and denied remittal for renewal, assigning the costs of the proceedings to the defendant despite his partial success.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdhesion claim for future immaterial damages invalidated by the unity principle of pain and suffering compensation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags „jeweils“ in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. K. ist zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
2. Dem Nebenkläger wird auf seinen Antrag Rechtsanwalt N. aus B. als Beistand bestellt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2023 in der Nähe der Stadtbahnhaltestelle S. straße in B. zu ersetzen; im Umfang der Aufhebung wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags „jeweils“ in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Adhäsionsausspruch teilweise nicht bestehen bleiben. Soweit das Landgericht eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Nebenklägers aus der Tat festgestellt hat, verstößt dies – wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt ist – gegen den sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. zu diesem nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 66/23 Rn. 4 mwN). Denn in den Urteilsgründen ist nicht dargetan, dass mit Spätschäden zu rechnen wäre, die nicht derart voraussehbar sind, dass sie bereits bei der Zubilligung und Bemessung des Schmerzensgeldes in Betracht standen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 Rn. 12 f.). Der Senat hebt den Feststellungsausspruch daher insoweit auf und spricht aus, dass von einer Entscheidung über den Feststellungsanspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 1 StR 346/23 Rn. 4 mwN).
2. Auf die Anschlusserklärung des Geschädigten in der Revisionsinstanz obliegt die Entscheidung über deren Berechtigung dem Senat (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung des Nebenklägers und die Bestellung des Beistands liegen vor (§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 StPO; § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 und § 473 Abs. 4 StPO).
Quentin
Maatsch
RiBGH Dr. Scheußist urlaubsbedingt ander Unterschriftsleistunggehindert.
Quentin
Dietsch
Marks