Aggravated robbery sentencing: Misapplication of the reduced statutory range for a less serious case under § 250(3) StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, quashing the sentencing portion for aggravated robbery in Case II.1 and the resulting aggregate sentence of three years and four months, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction for the same offense as well as separate charges of insult and assault. The dispute centered on whether the lower court correctly applied the statutory sentencing range for the lesser-included offense of aggravated robbery; the appellate court found that the Landgericht Kassel erroneously calculated the sentencing framework for a "less serious case" under § 250(3) of the German Criminal Code as two to eleven years and three months instead of the correct one to ten years, creating an uncertainty that the error affected the imposed single sentence. Because the erroneous application of the sentencing range undermined the basis for the aggregate sentence, the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for new proceedings on sentencing, with no further findings of fact required.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 250 Abs. 3 StGB; Aggravated robbery sentencing: Misapplication of the reduced statutory range for a less serious case under § 250(3) StGB: The dispute centered on whether the lower court correctly applied the statutory sentencing range for the lesser-included offense of aggravated robbery; the appellate court found that the Landgericht Kassel erroneously calculated the sentencing framework for a "less serious case" under § 250(3) of the German Criminal Code as two to eleven years and three months instead of the correct one to ten years, creating an uncertainty that the error affected the imposed single sentence. Because the erroneous application of the sentencing range undermined the basis for the aggregate sentence, the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for new proceedings on sentencing, with no further findings of fact required.
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KI-generiertSubstantive provision defining the less serious case of aggravated robbery, which the lower court misapplied when calculating the sentencing range, leading to the partial quashing of the sentence.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Körperverletzung hat es gegen ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Mit seiner wirksam auf die Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die erstgenannte Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I. Der Schuldspruch in Fall II.1. der Urteilsgründe hält aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2024 nicht entkräftet werden, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
II. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten haben hingegen keinen Bestand.
1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Sie ist jedoch bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe anstatt richtig von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte.
2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten den Boden.
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
Menges Zeng Meyberg
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