Recalibration of pre-2024 cannabis trafficking convictions under the Cannabis Act and corresponding sentencing framework adjustments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, altering the conviction to trading in cannabis for two counts under the Cannabis Act (KCanG), and quashed the individual and aggregate sentences for these counts, remanding the case to the Landgericht Darmstadt for renewed sentencing while upholding the remainder of the verdict. The dispute centered on whether the pre-2024 conviction for trafficking narcotics in significant quantities (under the Narcotics Act, BtMG) remained applicable after the Cannabis Act entered into force on April 1, 2024, specifically regarding the legal classification and sentencing framework for the quantity of THC involved. The court held that under § 34 KCanG, large quantities constitute a statutory example of a particularly serious case rather than a distinct qualification, and because the KCanG sentencing range (three months to five years) is milder than the former BtMG range (one to fifteen years), the appellate court could not exclude that the lower court would have imposed lighter penalties had the correct law been applied, necessitating a retrial on sentencing while the underlying findings of fact remained valid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO; Recalibration of pre-2024 cannabis trafficking convictions under the Cannabis Act and corresponding sentencing framework adjustments: Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Schusswaffen in 13 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Munition für Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (Fall II.1. der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Munition für Schusswaffen in einem Fall (Fall II.2. der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall II.3. der Urteilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I. Da Gegenstand des abgeurteilten Handeltreibens in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe ausschließlich Cannabis war, ist der Schuldspruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in diesen beiden Fällen des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. Dass sich die Taten auf eine nicht geringe Menge an Cannabis bezogen (zum Grenzwert für THC nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden Recht vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216, und vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, Rn. 6 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG ist milder als der des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Strafkammer hat minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint (vgl. zu § 2 Abs. 3 StGB in diesem Fall BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 148/24, Rn. 11).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
II. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Bemessung dieser Einzelstrafen ist nach den Feststellungen des Landgerichts der Strafrahmen aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Grunde zu legen. Ein Entfallen der Regelwirkung liegt in beiden Fällen angesichts der erheblichen Überschreitungen des Grenzwerts der nicht geringen Menge und der übrigen festgestellten Umstände fern, zumal dem vom Landgericht berücksichtigten Umstand, dass Cannabis „eine weiche Droge“ sei, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 StR 309/24, Rn. 6 mwN). Jedoch sieht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während der vom Landgericht – bei Verkündung des Urteils zutreffend – angewendete Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) eröffnet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG in den beiden Fällen niedrigere Einzelstrafen als Freiheitsstrafen von zwei Jahren und von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt hätte.
2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe den Boden.
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
III. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold