Inadmissibility of non-admission complaint for failure to articulate a general legal question of attorney professional duties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the attorney's complaint against the non-admission of revision, upholding the Hamburg Attorney Court's decision and ordering the attorney to bear the costs of the legal remedy. The dispute arose from a disciplinary proceeding where the attorney challenged the second-instance court's dismissal of his appeal, arguing that the review should have been admitted. The BGH found the complaint inadmissible because the attorney failed to expressly identify a legal question of general importance or provide the requisite justification that the issue was not clear from the law or settled by precedent, as required by § 145(3) sentence 3 BRAO; additionally, his procedural objections to the lower court's dismissal were procedurally deficient under §§ 116(1) sentence 2 BRAO and 344(2) sentence 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of non-admission complaint for failure to articulate a general legal question of attorney professional duties: Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. September 2021 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.
Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht, das sich zu aus seiner Sicht bestehenden Revisionsgründen verhält. Seine verfahrensrechtlichen Beanstandungen im Hinblick auf das ergangene Verwerfungsurteil des Berufungsgerichts sind zudem bereits für sich unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23.
Mai 2024 - AnwSt (B) 8/23, juris Rn.
2) nicht genügen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht dargetan.
Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Limperg Grüneberg Scheuß
Merk Schmittmann