Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 403/24 ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR403.24.0 KI-generiert

Robbery conviction for exploiting prior violence: requirement of explicit threat or conduct indicating renewed danger at time of taking

Geschäftsnummer 5 StR 403/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Division (BGH 5th Senate) reversed the conviction for robbery and remanded the case for a new trial, while the concurrent conviction for bodily injury remained technically sound but was lifted due to its legal connection to the overturned robbery charge; the defendant’s appeal was granted in part. The dispute concerned whether the prior physical assault—committed during a separate dispute over stolen goods—constituted a sufficient element of coercion for a subsequent taking of the victim’s bicycle. The court held that while continuing violence or its potential can qualify as coercion, it is insufficient if the victim’s mere fear is exploited without the perpetrator actively and recognizably threatening further violence through specific verbal or conduct-based signals at the time of the taking. Under § 249 Abs. 1 StGB, the threat must be clearly indicated by the perpetrator’s behavior, not just inferred from the victim’s state of fear resulting from prior acts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Robbery conviction for exploiting prior violence: requirement of explicit threat or conduct indicating renewed danger at time of taking: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Raub strafrechtliche Drohung Vorleben Notwehrexzess Körperverletzung Rückfalltatbestand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafverurteilung wegen Raubes: Qualifizierte Nötigung bei Ausnutzen der Angst des Opfers

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Mai 2024 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand.

a) Der Angeklagte verdächtigte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner strafhaftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Er begab sich mit einem Freund zu dem Nachbarn, um Entschädigung zu verlangen. Nachdem dieser den Vorwurf in Abrede gestellt hatte, schlug der Angeklagte ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht, was eine stark blutende Platzwunde zur Folge hatte. Nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung ging der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Stillung der Platzwunde zu holen.

Als er das dort abgestellte Markenfahrrad des Geschädigten bemerkte, entschloss er sich, dieses durch Ausnutzung des unter dem Eindruck der erlittenen Gewalt stehenden Geschädigten mitzunehmen, um es anschließend zu veräußern. Er wusste, dass er keinen Anspruch hierauf hatte. Während er die Wunde des Geschädigten versorgte, forderte er deshalb seinen Begleiter auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der weitere Gewalt fürchtende Geschädigte ließ dies angstbedingt zu.

b) Das Landgericht hat das vom Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Nötigungsmittel in einem Fortwirken der vor dem Wegnahmeentschluss ausgeübten Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung gesehen. Dies hält – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB auch dann gegeben ist, wenn die zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19; vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 174/12, NStZ 2013, 471, 472). Da das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers – anders als in § 177 Abs. 5 StGB – nicht als selbständiges Nötigungsmittel normiert ist, reicht es indes nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, die Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB also durch ein bestimmtes Verhalten, etwa Äußerungen oder sonstige Handlungen – mindestens konkludent – genügend erkennbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19; Beschlüsse vom 7. Februar 2017 – 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144; vom 26. November 2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110).

bb) Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen die Annahme einer (konkludenten) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nicht. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die aus anderem Grund verübte Gewalt zur Wegnahme des Fahrrades ausnutzen wollte und der unter dem Eindruck der Faustschläge und deren Verletzungsfolgen stehende Geschädigte dies angstbedingt zuließ. Ausreichende Feststellungen dahin, dass der Angeklagte, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, zum Zwecke der Wegnahme des Fahrrades auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte, enthält das Urteil nicht. Soweit das Landgericht auf das „Gebaren“ des Angeklagten in Form der Versorgung der Wunde des Geschädigten in Anwesenheit seines Begleiters abgestellt hat, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, weshalb hierin eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben liegen sollte.

2. Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung. Angesichts der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes kann die rechtlich hiermit zusammentreffende, für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Körperverletzung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen