Admissibility of non-allowance complaint: Failure to formulate question of conflicting interests under § 43a BRAO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the lawyer's complaint against the non-allowance of revision, upholding the judgment of the Brandenburg Bar Court of Justice and ordering the lawyer to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the lawyer's challenge to the first-instance decision, which was found to violate the prohibition on representing conflicting interests under professional conduct rules. The court determined that the complaint was inadmissible because the lawyer failed to properly designate a legal question of fundamental importance as required by § 145 Abs. 3 Sentence 3 BRAO; specifically, the issues raised regarding § 43a Abs. 4 and 6 BRAO did not meet the threshold for clarification as they were either already settled by higher court jurisprudence or failed to effectively challenge the lower court's factual findings with admissible procedural complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of non-allowance complaint: Failure to formulate question of conflicting interests under § 43a BRAO: Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die bezeichneten Rechtsfragen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BRAO entfernen sich dabei von den tragenden Urteilsfeststellungen des Anwaltsgerichtshofs, ohne diese mit zulässigen Verfahrensrügen in Frage zu stellen, und/oder sind darüber hinaus mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann dieselbe Rechtssache sowie ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen (vgl. die Nachweise bei Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. August 2024 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, auch wenn der Senat sie als fristgerecht eingegangen ansieht.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.
Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die bezeichneten Rechtsfragen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BRAO entfernen sich dabei von den tragenden Urteilsfeststellungen des Anwaltsgerichtshofs, ohne diese mit zulässigen Verfahrensrügen in Frage zu stellen, und/oder sind darüber hinaus mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann dieselbe Rechtssache sowie ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen (vgl. die Nachweise bei Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6.
Aufl., § 43a Rn. 228 ff., 273 ff.), nicht klärungsbedürftig. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan.
Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Limperg Grüneberg Scheuß
Merk Schmittmann