Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NotSt (Brfg) 1/23 ECLI:DE:BGH:2024:101224BNOTST.BRFG.1.23.0 KI-generiert

Cost allocation after dismissal of notarial disciplinary removal action based on voluntary resignation

Geschäftsnummer NotSt (Brfg) 1/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the disciplinary lawsuit and declared the lower court's judgment void, ordering the defendant to bear all procedural costs in both instances. The dispute concerned a disciplinary action for the removal of a notary from office due to alleged violations of core professional duties, which was rendered moot when the plaintiff dismissed the defendant at his own request prior to the final hearing. Applying principles of equitable discretion for costs after the main issue was declared settled, the court held that the defendant would have likely lost the case had it continued, as he had repeatedly and severely breached duties regarding legal representation, neutrality, advisory obligations, and custody transactions, thereby destroying public trust and demonstrating a poor prognosis for future compliance. The decisive legal basis included §§ 96, 97 BNotO (German Notaries Act) in conjunction with §§ 3, 77, 161, 173 VwGO and §§ 269, 91a ZPO, emphasizing that the defendant's proactive dismissal to avoid a certain removal order justified full cost liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO; Cost allocation after dismissal of notarial disciplinary removal action based on voluntary resignation: The dispute concerned a disciplinary action for the removal of a notary from office due to alleged violations of core professional duties, which was rendered moot when the plaintiff dismissed the defendant at his own request prior to the final hearing. Applying principles of equitable discretion for costs after the main issue was declared settled, the court held that the defendant would have likely lost the case had it continued, as he had repeatedly and severely breached duties regarding legal representation, neutrality, advisory obligations, and custody transactions, thereby destroying public trust and demonstrating a poor prognosis for future compliance. The decisive legal basis included §§ 96, 97 BNotO (German Notaries Act) in conjunction with §§ 3, 77, 161, 173 VwGO and §§ 269, 91a ZPO, emphasizing that the defendant's proactive dismissal to avoid a certain removal order justified full cost liability.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftung des Notars disziplinarische Entlassung Klage auf Abberufung Selbstkündigung Verfahrenskosten Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Procedural basis for dismissing the proceedings by order due to the parties' mutual declaration that the main issue is settled.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO

Legal basis for rendering the prior instance judgment void as a consequence of the dismissal of the proceedings.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Basis for determining the allocation of procedural costs based on equitable discretion after the settlement of the main issue.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 17. März 2023 ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

[GRUENDE]

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten, der 1992 als Rechtsanwalt zugelassen und am 7. Oktober 1999 zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt worden war, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt erhoben. Nachdem der Kläger den Beklagten auf dessen Antrag mit Wirkung vom 30. April 2024 aus dem Amt des Notars entlassen und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren in der Folge eingestellt hat, hat er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09, BeckRS 2015, 50822); das in erster Instanz ergangene Urteil des Kammergerichts ist entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO wirkungslos.

3. a) Über die Kosten des Verfahrens ist nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wobei eine summarische Prüfung genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2015 - NotZ(Brfg) 2/14, juris Rn. 3; vom 26. November 2007 - NotZ 33/07, juris Rn. 1 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06, juris Rn. 1).

b) Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

aa) Zwar hat der Kläger das Disziplinarverfahren eingestellt. Grund hierfür war jedoch allein, dass der Kläger den Beklagten auf dessen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen hat, dieser daher nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des dem Beklagten angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, juris Rn. 3 f. mwN).

bb) Für die Kostenentscheidung maßgebend ist damit, dass die Rechtsverfolgung des Beklagten ohne sein Ausscheiden aus dem Notaramt und die daraufhin erfolgte Einstellung des Disziplinarverfahrens keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Der disziplinarisch bereits erheblich und einschlägig vorbelastete Beklagte hat, wie sich schon weitgehend aus der Urkundenlage ergibt und er auch selbst mit seinen Einlassungen nur teilweise in Abrede gestellt hat, über einen längeren Zeitraum vielfach und schwerwiegend gegen notarielle Kernpflichten verstoßen. Er hat insbesondere wiederholt seine aus § 14 Abs. 2 BNotO folgende Pflicht zur Ablehnung unrechtmäßiger und unredlicher Amtshandlungen sowie die Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO und die Pflichten zur notariellen Beratung und Belehrung aus § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt. Auch hat er gegen die der Durchführung von Verwahrungsgeschäften dienenden notariellen Verfahrensvorschriften sowie gegen die Prüf- und Aussetzungspflicht aus § 1597a Abs. 2 BGB verstoßen. Durch verschiedene Amtspflichtverletzungen des Beklagten wurden Vermögensinteressen Dritter konkret gefährdet. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände wäre daher eine weniger eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNotO) voraussichtlich nicht in Betracht gekommen.

So liegt schon unter Berücksichtigung der urkundlich belegten und vom Beklagten nicht bestrittenen Umstände die Annahme nahe, dass der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung endgültig verloren hat und die durch sein gravierendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsstandes der Notare und der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei einer Fortsetzung der Amtstätigkeit des Beklagten nicht wiedergutzumachen gewesen wäre.

Überdies hätte voraussichtlich aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müssen, der Beklagte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen, zumal er selbst die Einleitung des der Klage zugrundeliegenden Disziplinarverfahrens nicht zum Anlass genommen hat, nunmehr seinen Amtspflichten zu entsprechen. Dass die Vernehmung der zum ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin geladenen Zeugen Umstände zutage gefördert hätte, die in der Gesamtschau trotz der aufgeführten Tatsachen eine positive Prognose hätten rechtfertigen können, ist nach einer - im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise zulässigen - Antizipation des mutmaßlichen Beweisergebnisses (vgl. zu § 91a ZPO OLG Dresden, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 4 U 420/16, juris Rn. 6 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 W 15/17, NJW-RR 2017, 1149 Rn. 19 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, juris Rn. 16) - auch mit Blick auf den substanzarmen Vortrag des Beklagten zur angeblich nachhaltigen Änderung seiner Beurkundungspraxis und den mit Schriftsatz des Klägers vom 26. April 2024 vorgelegten Kurzbericht des Präsidenten des Landgerichts Berlin II vom 17. Januar 2024 über die Ergebnisse der Prüfung der Amtsgeschäfte des Beklagten vom 9. bis 11. Januar 2024 - derart unwahrscheinlich, dass der nicht abschließend zu beurteilende Ausgang der ursprünglich beabsichtigten Beweisaufnahme eine Kostenbeteiligung des Klägers nicht zu rechtfertigen vermag.

cc) Ungeachtet dessen und damit als selbständig tragendem Grund entspricht die volle Kostenbelastung des Beklagten auch deshalb billigem Ermessen, weil der Beklagte durch seinen nach der Verfügung des Senats vom 5. April 2024 gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Amt des Notars die Erledigung des Verfahrens aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt und damit seinem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Unterliegen im Verfahren zuvorgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05, juris Rn. 2).

Herrmann

RiBGH Reiterist wegen Eintrittsin den Ruhestandzum 01. Januar 2025verhindert zusignieren

Pernice

Herrmann

Notarin Kuske istkrankheitsbedingtverhindert zusignieren.

Bord

Herrmann