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5 StR 368/24 ECLI:DE:BGH:2024:280824B5STR368.24.0 KI-generiert

Retrospective application of milder cannabis sentencing framework in criminal revision

Geschäftsnummer 5 StR 368/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, ordering a new formulation of the conviction to reflect the application of the Cannabis Act (KCanG) instead of the Narcotics Act (BtMG), and quashing the sentences in specific counts and the total custodial sentence, with the case remanded for reassessment. The defendant, originally convicted by the Landgericht Bremen for multiple counts of dealing in non-trivial amounts of narcotics (specifically marijuana), challenged the sentencing on grounds that the legislative amendment enacted on March 27, 2024, replaced the BtMG with the milder KCanG for cannabis offenses. The court determined that although the conviction itself remained legally valid due to prior finality, the subsequent change in the applicable statutes mandated that the revised, lower statutory sentencing frameworks under the KCanG be applied, requiring the revision court to adjust the legal basis of the conviction and allow the lower court to re-evaluate the sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Retrospective application of milder cannabis sentencing framework in criminal revision: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Revision des Strafurteils Gesetzesänderung gesetzliche Grundlage Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen 1, 4 und 5 bezog sich das Handeltreiben des Angeklagten auf 8, 5 und 1 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 8,1 bis 10,15 Prozent. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betreffenden Fällen sowie des Gesamtstrafenausspruchs.

Obwohl der Schuldspruch des angefochtenen Urteils aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2023 (5 StR 47/23) rechtskräftig geworden war, ist die nachträgliche Gesetzesänderung gemäß § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle zu berücksichtigen, denn die Rechtskraft des Schuldspruchs schränkt die Neubestimmung der Strafe in keiner Hinsicht ein. Wenn durch eine nachträgliche Gesetzesänderung der Tatbestand der angewendeten Vorschrift nicht verändert, sondern nur die Strafdrohung gemildert worden ist, hat das Revisionsgericht dies daher zu berücksichtigen. So verhält es sich hier, weil die vom Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegten Vorschriften des BtMG für Cannabis durch jene des KCanG ersetzt wurden, die für alle hier in Betracht kommenden Tatbestände jeweils mildere Strafrahmen vorsehen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO den Wortlaut des Schuldspruchs so geändert, dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welche Gesetze sich der Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216).

2. Der Senat kann in den betreffenden Fällen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen werden hiervon nicht berührt.

Cirener

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RiBGH Prof. Dr. Wernerist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.Cirener