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5 StR 323/24 ECLI:DE:BGH:2024:100924B5STR323.24.0 KI-generiert

Application of the Consumer Cannabis Act to pre-enactment drug trafficking offenses as milder law

Geschäftsnummer 5 StR 323/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant partially prevailed in this appellate decision, where the Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) amended the conviction of the Berlin Regional Court by reducing the drug trafficking counts to 19 for non-negligible amounts, recognizing two additional cases involving cannabis in tandem with other drugs, and two cases solely for cannabis; it reversed the sentencing and aggregate sentence for four specific cases and reduced the confiscation order to €437,436, remanding the affected portion for a new hearing. The dispute centered on the retrospective application of the new Consumer Cannabis Act (KCanG), which the court held provided a milder legal framework than the former Narcotics Act (BtMG) for the conduct in question. Because the new law imposes a lower statutory maximum penalty (five years instead of ten years) for cannabis-related offenses, the court determined it was impossible to exclude that the lower court would have imposed lesser sentences had it applied the KCanG, necessitating the reversal of the specific verdicts and the subsequent recalculation of the total sentence.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Application of the Consumer Cannabis Act to pre-enactment drug trafficking offenses as milder law: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Betäubungsmittelhandel strafrechtliche Einziehung Strafurteil Verbraucherrecht Cannabiskonsum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) in den Fällen 2, 8, 15 und 21 der Urteilsgründe im Strafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben,

c) im Einziehungsausspruch auf 437.436 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 2, 8, 15 und 21 der Urteilsgründe der Korrektur, weil sich das Handeltreiben in den Fällen 2 und 8 – neben Kokain und Amphetamin – auf Cannabis im Kilogrammbereich und in den Fällen 15 und 21 allein auf Cannabis (jeweils 20 Kilogramm) bezog. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt ist, sind die darauf bezogenen Handlungen des Angeklagten allein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bewerten. Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, weil die Neuregelung im Konsumcannabisgesetz sich hier als milder erweist (§ 354a StPO). Denn das Landgericht hat die Strafen in allen Fällen dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, während § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert.

Der Strafausspruch kann in den betreffenden Fällen nicht bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Anwendung des Konsumcannabisgesetzes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Die Einziehungsentscheidung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um 6.500 Euro zu reduzieren.

Cirener Mosbacher Köhler

Resch von Häfen