Exclusion of confiscation of criminal proceeds due to extinction of victim's compensation claim via restorative justice payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal partially granted the defendant’s revision, vacating the lower court’s order for the joint and several confiscation of €15,000 in criminal proceeds and remanding the issue to a different chamber of the District Court, while upholding the remaining convictions and the five-year and eight-month prison sentence. The case involved a conviction for kidnapping with extortion, severe robbery, and dangerous bodily injury, where the defendant challenged the legal validity of the asset confiscation order. The court found that the trial court failed to assess whether the defendant’s €5,000 payment to the victim via a restorative justice program constituted a partial repayment that extinguished the victim’s civil claim for damages, thereby potentially barring confiscation under the principle that confiscation is excluded to the extent the victim’s right to compensation has lapsed, and directed the new trial court to also review whether payments by co-offenders had similarly reduced the claim under joint and several liability rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertExclusion of confiscation of criminal proceeds due to extinction of victim's compensation claim via restorative justice payment: Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 Euro erlangte. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen möglich, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro gezahlt. Ob es sich hierbei um eine teilweise Rückzahlung, die den Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht hätte, oder um Schmerzensgeld gehandelt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 Euro erlangte. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen möglich, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro gezahlt. Ob es sich hierbei um eine teilweise Rückzahlung, die den Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht hätte, oder um Schmerzensgeld gehandelt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob auch Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern den Anspruch des Geschädigten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB (teilweise) zum Erlöschen gebracht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 StR 164/24, Rn. 4 im Verfahren gegen die beiden Mittäter an der verfahrensgegenständlichen Tat).
Menges Appl Meyberg
Schmidt Lutz