Revision of guilty verdict to specify milder KCanG sentencing basis over BtMG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision by amending the guilty verdict to reflect the correct legal basis for sentencing, while dismissing the remainder of that defendant's appeal and entirely rejecting the co-defendant's revision, thereby upholding the imposed custodial sentences and detention orders. In a second-instance appeal following a prior BGH remand, the defendants challenged the Landgericht Zweibrücken's new aggregate sentences for numerous drug-related offenses, specifically contesting the application of the milder law under § 34 Abs. 4 Nr. 3 Cannabis Act (KCanG) instead of § 30a Narcotics Act (BtMG) for two specific cases. Although the lower court correctly applied the milder KCanG provision, it failed to explicitly reference this statute in the formal operative part of the guilty verdict, a procedural defect the BGH cured under § 354 Abs. 1 Code of Criminal Procedure (StPO) by clarifying that the conviction rested on aiding and abetting group cannabis trafficking and, in one instance, in concurrence with cannabis possession and trafficking, along with aiding and abetting group trafficking of narcotics in not a small quantity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Revision of guilty verdict to specify milder KCanG sentencing basis over BtMG: Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, auch dem Angeklagten C. die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Besitz von und mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und die Revision des Angeklagten H. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang jeweils wegen einer Vielzahl von Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hat der Senat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil jeweils im Schuldspruch geändert und im Straf- und Maßregelausspruch sowie hinsichtlich eines Teils des Einziehungsausspruchs aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs neue Gesamtfreiheitsstrafen gegen die Angeklagten verhängt und jeweils eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten H. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten C. war trotz seiner Rechtskraft teilweise neu zu fassen. Das Landgericht hat die neu zugemessenen Einzelstrafen in den Fällen II.1. und 2. der – insoweit bestandskräftigen – Gründe des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang jeweils dem Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG entnommen, den es gemäß § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei als das gegenüber § 30a BtMG mildere Gesetz herangezogen hat. Es hat allerdings übersehen, dass infolgedessen der diese Fälle betreffende Schuldspruch der Änderung bedarf, weil in ihm stets klar zum Ausdruck kommen muss, auf welches Gesetz das Gericht den Strafausspruch gegründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 84/25 Rn. 2). Der Senat berichtigt den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, auch dem Angeklagten C. die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Quentin Maatsch Scheuß
Momsen-Pflanz Marks