Dismissal of motion to revoke mandatory defense counsel: Failure to plausibly demonstrate final breakdown of attorney-client trust under § 143a(2) No. 3 Alt. 1 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 1st Criminal Senate rejected the defendant's motion to relieve his court-appointed defense counsel from their duty. The dispute arose following a lower court conviction for aggravated gang robbery resulting in a three-year and nine-month imprisonment and an order of confiscation, against which the defense filed an appeal alleging violations of substantive law; the defendant subsequently sought a change of counsel. The court held that the motion was unfounded because the defendant failed to plausibly demonstrate a final breakdown of the attorney-client relationship or provide specific evidence of inadequate representation, as required by § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO, and no other grounds under § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO were identified that would impede adequate defense or necessitate a change in the mandatory defender.
Legislator-Regeste
KI-generiertDismissal of motion to revoke mandatory defense counsel: Failure to plausibly demonstrate final breakdown of attorney-client trust under § 143a(2) No. 3 Alt. 1 StPO: Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diesen ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt P. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. August 2024 unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten.
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diesen ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).
Jäger