Reduction of criminal proceeds forfeiture following co-defendant's waiver of secured proceeds in joint and several liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially reversed the Landgericht Koblenz judgment of May 12, 2025, reducing the value of criminal proceeds subject to forfeiture from €179,546.54 to €178,646.54 against the primary defendant and extending the reduced forfeiture order of €37,978.31 to a co-defendant under the same legal defect, while dismissing the remainder of the appeal regarding guilt and sentencing. The dispute involved an appeal against a conviction for severe bandit robbery and armed theft, where the sole successful challenge concerned the calculation of confiscation; specifically, a co-defendant had validly waived €900 in secured proceeds, which extinguished the state's claim against the other joint and several debtors under the principle that a waiver by one jointly liable party benefits all others. The decisive legal basis comprised § 73c(1) StGB for the forfeiture of criminal proceeds, § 354(1) StPO (applied by analogy) for the calculation reduction, and § 357(1) StPO for the extension of the decision to the non-appealing co-defendant based on a common legal flaw.
Legislator-Regeste
KI-generiertReduction of criminal proceeds forfeiture following co-defendant's waiver of secured proceeds in joint and several liability: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 179.546,54 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2025 – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. – im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten V. in Höhe von 178.646,54 € und gegen den Angeklagten M. in Höhe von 37.978,31 € angeordnet wird, wobei beide jeweils als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 179.546,54 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Straf-ausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten V. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Mitangeklagte S., mit dem eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet worden ist, verzichtete wirksam auf die bei ihm sichergestellten 900 €. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 – 1 StR 261/23, juris Rn. 3 mwN). Der Einziehungsbetrag ist daher nach § 354 Abs. 1 analog StPO um die sichergestellten 900 € auf 178.646,54 € zu reduzieren. Der Angeklagte haftet – wie es das Landgericht angeordnet hat – als Gesamtschuldner, wobei es der Nennung der weiteren Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108 mwN).
3. Die Reduzierung des Einziehungsbetrages um 900 € ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf demselben sachlichrechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 4 StR 516/24, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 239/24, juris Rn. 40). Demgemäß ist bei ihm der Einziehungsbetrag nach § 354 Abs. 1 analog StPO auf 37.978,31 € zu reduzieren, wobei auch er als Gesamtschuldner haftet.
Schäfer
Hohoff
Anstötz
RinBGH Munkbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Voigt
Schäfer