Correction of confiscation order for criminal proceeds based on calculation error and joint and several liability of co-perpetrators
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice, 4th Criminal Senate, partially granted the defendants' revisions, ordering a correction to the confiscation of criminal proceeds while rejecting all other appeals and upholding the original sentences for organized band fraud and money laundering. The Landgericht Bielefeld had originally imposed fixed-term imprisonment of four years and six months on one defendant and three years and six months on the other, along with specific value restitution orders. The appellate court modified the financial dispositive portion because the lower court committed an apparent calculation error in the joint liability amount for two offenses (overstating the total) and erroneously failed to declare joint and several liability for other offenses where the defendants acted jointly with other co-perpetrators, although not directly with each other. The decisive legal basis was the analogical application of § 354(1) StPO to correct the judgment despite the statutory limits on increasing penalties, combined with §§ 73(1), 73c(1) StGB and the doctrine of joint and several liability (*Gesamtschuldnerhaftung*) for value compensation of criminal proceeds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Correction of confiscation order for criminal proceeds based on calculation error and joint and several liability of co-perpetrators: Der Einziehungsausspruch war analog § 354 Abs. 1 StPO teilweise zu ändern. Er beinhaltet infolge eines offensichtlichen Rechenfehlers einen Gesamtbetrag von 269.330 € statt zutreffend 201.350 € als Wertersatz für die durch die Taten Ziffern III. 10. und III. 11. der Urteilsgründe erlangten Taterträge, bei denen beide Angeklagten arbeitsteilig zusammenwirkten. Zudem lässt er rechtsfehlerhaft außer Acht, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch insoweit auszusprechen war, als sie bei den übrigen Taten zwar nicht miteinander, aber gemeinsam mit anderen Mittätern zusammenwirkten, die nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB ebenfalls gesamtschuldnerisch auf Wertersatz von Taterträgen haften.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2024 im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen
a) gegen den Angeklagten O. im Umfang von 377.350 €,
b) gegen den Angeklagten B. im Umfang von 279.200 €
jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen, wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges sowie wegen Geldwäsche in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz gegen den Angeklagten O. in Höhe von 176.000 € angeordnet, gegen den Angeklagten B. in Höhe von 77.850 € sowie gegen beide Angeklagte als Gesamt-schuldner in Höhe von 269.330 €. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Einziehungsausspruch war analog § 354 Abs. 1 StPO teilweise zu ändern. Er beinhaltet infolge eines offensichtlichen Rechenfehlers einen Gesamtbetrag von 269.330 € statt zutreffend 201.350 € als Wertersatz für die durch die Taten Ziffern III. 10. und III. 11. der Urteilsgründe erlangten Taterträge, bei denen beide Angeklagten arbeitsteilig zusammenwirkten. Zudem lässt er rechtsfehlerhaft außer Acht, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch insoweit auszusprechen war, als sie bei den übrigen Taten zwar nicht miteinander, aber gemeinsam mit anderen Mittätern zusammenwirkten, die nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB ebenfalls gesamtschuldnerisch auf Wertersatz von Taterträgen haften.
2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke