Admissibility of psychiatric commitment based on diminished insight or reduced capacity for self-control under § 21 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) Second Criminal Senate dismissed the defendant’s revision as unfounded, upholding the lower court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case concerned a criminal conviction where the defendant challenged the ruling, with the core legal dispute focusing on the admissibility of commitment to a psychiatric hospital. The Regional Court (Landgericht) had previously found that the defendant’s capacity to recognize the unlawfulness of the act was significantly impaired or abolished due to illness. The BGH clarified that while a mere impairment of insight without actual awareness of wrongfulness is insufficient for mandatory commitment, the diminished capacity for self-control (§ 21 StGB) derived from the same illness can indirectly account for the reduced insight, thereby justifying the original commitment order.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of psychiatric commitment based on diminished insight or reduced capacity for self-control under § 21 StGB: Die Minderung der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht kann aber mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 492/24, Rn. 5). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstat im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich vermindert war.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, „[z]um Tatzeitpunkt“ sei die Fähigkeit des Beschuldigten, „das Unrecht seiner Tat einzusehen, krankheitsbedingt sicher erheblich eingeschränkt und fast sicher aufgehoben“ gewesen, und ist in Fällen, in denen die Einsichtsfähigkeit des Täters lediglich sicher eingeschränkt war, er aber das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt einzusehen vermochte, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein unter diesem Aspekt nicht zulässig (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24, StV 2025, 379 Rn. 7 mwN).
Die Minderung der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht kann aber mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 492/24, Rn. 5). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstat im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich vermindert war.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt