Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 1430/22 ECLI:DE:BGH:2024:170924BVIAZR1430.22.0 KI-generiert

Hearing of the complaint: failure to establish a valid ground for cassation despite challenging the lower court’s tort liability analysis under § 823 Abs. 2 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 1430/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof dismissed the plaintiff's complaint alleging a violation of the right to be heard, ordering the complaint rejected at the plaintiff's expense and leaving the appellate court's decision on the merits in force. The dispute concerned a civil tort claim where the plaintiff argued the appellate court erred in finding that the relevant food safety regulations did not constitute protective laws with third-party effect under the tort statute, and that the court had neglected her arguments regarding the absence of damage and deception of the licensing authority. The highest court held that the complaint failed to demonstrate a procedural hearing violation, characterizing the plaintiff's primary argument as a substantive disagreement with the appellate court's interpretation of its reasons rather than a denial of her right to be heard, and found that the plaintiff had not successfully established a ground for admission of the appeal regarding all material legal bases for the lower court's judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 823 Abs. 2 BGB; Hearing of the complaint: failure to establish a valid ground for cassation despite challenging the lower court’s tort liability analysis under § 823 Abs. 2 BGB: Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Soweit die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV tragend ausschließlich darauf gestützt, dass diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien und keine drittschützende Wirkung entfalteten, rügt sie schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsurteil auch insoweit von mehreren Erwägungen getragen wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Nichtigkeitsgründe Haftung aus unerlaubter Handlung Zivilrechtsstreitigkeit Auslegung von Urteilen Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Soweit die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV tragend ausschließlich darauf gestützt, dass diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien und keine drittschützende Wirkung entfalteten, rügt sie schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsurteil auch insoweit von mehreren Erwägungen getragen wird.

Soweit die Klägerin ausführt, sie habe im Übrigen hinsichtlich der Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Fehlen eines Schadens und einer Täuschung der Genehmigungsbehörde einen Zulassungsgrund dargetan, hat der Senat die mit der Anhörungsrüge aufgegriffenen Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Kenntnis genommen und erwogen, die Darlegung eines durchgreifenden Zulassungsgrunds hinsichtlich sämtlicher tragenden Erwägungen des Berufungsurteils aber verneint. Insofern muss es bei der angefochtenen Entscheidung bleiben.

C. Fischer Möhring Liepin

Vogt-Beheim Katzenstein