Joint and several liability for confiscation of criminal proceeds and formation of total sentence incorporating prior fine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate modified the Landgericht Aachen's judgment of May 21, 2024, to clarify that the forfeiture of the value of criminal proceeds was ordered under § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, and to establish joint and several liability for the defendants' respective confiscation amounts, with one defendant liable for a partial sum of €2,000; the court extended these corrections to a non-appellant defendant and clarified that a prior fine from a separate juvenile court judgment, rather than the judgment itself, was incorporated into the defendant's total sentence of six years and ten months, while rejecting the remainder of the appeals and imposing costs on the appellants. The dispute concerned the procedural correctness of the confiscation orders and the calculation of the aggregate sentence in a case involving aggravated robbery and driving without a license. The decision relied on §§ 357, 473 Abs. 4 StPO for extending the decision and allocating costs, and § 73c StGB for the forfeiture of criminal proceeds, emphasizing the need to prevent double recovery through explicit joint and several liability when multiple participants held disposal power over the loot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73c Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Joint and several liability for confiscation of criminal proceeds and formation of total sentence incorporating prior fine: c) Der Senat hat die Entscheidungsformel dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet ist.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. , G. und H. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2024 unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten J. in den Einziehungsaussprüchen
a) dahin klargestellt, dass gegen die Angeklagten und den Nichtrevidenten J. die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist,
b) dahin abgeändert, dass die Angeklagten K. , G. und der Nichtrevident J. auf die jeweiligen Einziehungsbeträge in voller Höhe und der Angeklagte H. in Höhe eines Teilbetrags von 2.000 Euro als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehenden Revisionen werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte K. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 16. August 2023 – 32 Ls 203 Js 259/22 – 42/22 – verurteilt ist.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung „des Urteils“ des Amtsgerichts Eschweiler vom 16. August 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Von einem weiteren Vorwurf hat es die Angeklagten freigesprochen. Es hat zu Lasten aller Angeklagter sowie des gegen seine Verurteilung nicht revidierenden Mitangeklagten J. angeordnet, dass näher bezifferte Beträge der Einziehung unterliegen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel erzielen in den Einziehungsaussprüchen unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten J. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten K. führt zudem zu einer Klarstellung im Ausspruch über die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.
1. Die Einziehungsaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Da die Angeklagten K. und G. ihre Anteile an der Beute aus der abgeurteilten Tat vom 13. August 2023 nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von dem nach Abtrennung des Verfahrens gesondert verfolgten Tatbeteiligten A. erhielten und somit ein weiterer Beteiligter Mitverfügungsgewalt darüber hatte, haften sie auf die Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, war die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Einer individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Formel bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23, Rn. 14 mwN). Der Senat holt die Kennzeichnung nach und erstreckt die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten J. , für den das gleiche gilt.
b) Im Hinblick auf die – durch den Angeklagten K. bestätigte – Einlassung des Angeklagten H. , er habe den von ihm an einem Geldautomaten in bar abgehobenen Teilbetrag seines Beuteanteils von 2.000 Euro an den gesondert verfolgten A. weitergegeben, nimmt der Senat auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung in die Entscheidungsformel auf, um jede Beschwer dieses Angeklagten auszuschließen.
c) Der Senat hat die Entscheidungsformel dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet ist.
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt weiter zu der Klarstellung, dass bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe nicht, wie von der Jugendkammer tenoriert, das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 16. August 2023, sondern die darin ausgesprochene Geldstrafe einbezogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 4 StR 308/24, Rn. 1 mwN).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin W. vom 3. Januar 2025 hat dem Senat bei der Beschlussberatung vorgelegen.
4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold