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NotZ (Brfg) 2/23 ECLI:DE:BGH:2024:060524BNOTZ.BRFG.2.23.0 KI-generiert

Right to legal hearing in notary proceedings: no duty to expressly address every party argument in admissibility rulings

Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint for lack of legal hearing, upholding the lower court's refusal to admit an appeal in the notary dispute proceedings. The case involved a procedural challenge where the appellant argued that the appellate court violated its right to be heard by failing to expressly address specific arguments in its brief ruling on the admissibility of the appeal. The BGH held that no violation occurred, establishing that courts are not required to explicitly rule on every single point raised by the parties; rather, it suffices that the court has factually considered the entire submission, even if it disagrees with the legal assessment, as mandated by the principle of legal hearing and the statutory requirement for a concise justification in such proceedings under § 111d BNotO and § 124a VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 152a Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO; Right to legal hearing in notary proceedings: no duty to expressly address every party argument in admissibility rulings: Die gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 152a Abs. 2 VwGO zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 4. März 2024 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Notar Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch Konkursverhandlung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
nur BVerfGE 96, 205, 216 f.).
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 152a Abs. 2 VwGO zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 4. März 2024 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO auch nur vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag kurz begründet werden soll.

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Herrmann Klein Pernice

Hahn Bord