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5 StR 590/25 ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR590.25.0 KI-generiert

Forgery of payment cards: Omission to consider lesser offense under § 152b Abs. 3 StGB and incorrect sentencing calculation under § 39 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 590/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Strafsenat quashed the sentencing portion of the Landgericht Hamburg's judgment, remanding the case to a different criminal chamber for renewed proceedings, while rejecting the defendant's further revision arguments and upholding the conviction. The defendant, convicted of the forgery of payment cards with a guarantee function, challenged the appellate judgment, arguing procedural delay and sentencing errors. The court determined that the lower court failed to expressly consider the application of the statutory provision for a lesser offense under § 152b Abs. 3 Sent. 1 StGB and incorrectly calculated the term as "13 months" rather than "one year and one month" as required by § 39 Sent. 2 StGB, necessitating the partial vacatur.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Forgery of payment cards: Omission to consider lesser offense under § 152b Abs. 3 StGB and incorrect sentencing calculation under § 39 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten – im zweiten Rechtsgang nach einer ersten Hauptverhandlung im Jahr 2017 und Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2018 – wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Freiheitsstrafe von „13 Monaten“ verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Urkundenfälschungsverfahren Revision des Strafurteils Rechnungsfehler Zahlung der Geldbuße Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – im zweiten Rechtsgang nach einer ersten Hauptverhandlung im Jahr 2017 und Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2018 – wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Freiheitsstrafe von „13 Monaten“ verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Bestand, insbesondere liegt das behauptete Verfahrenshindernis einer nicht anders zu kompensierenden Verfahrensverzögerung nicht vor.

2. Der Strafausspruch unterliegt indes der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welchen Strafrahmen das Landgericht für die Bemessung der Strafe herangezogen hat, insbesondere ob es das Vorliegen eines minder schweren Falls i.S.d. § 152b Abs. 3 Halbs. 1 StGB erwogen hat. Da eine Strafe knapp über der Mindeststrafe des § 152b Abs. 1 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht sich an den dort vorgesehenen Strafrahmen gebunden gesehen hat.

Im Übrigen wäre gemäß § 39 Halbs. 2 StGB die Freiheitsstrafe mit einem Jahr und einem Monat statt mit dreizehn Monaten zu bemessen gewesen.

Dem schließt sich der Senat an.

Der sich daraus ergebende Rechtsfehler der unterlassenen Prüfung eines minder schweren Falls, dessen Annahme nicht zuletzt aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nicht ausgeschlossen erscheint, nötigt zur (erneuten) teilweisen Aufhebung des Urteils. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Gericke Köhler Resch

von Häfen Werner