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5 StR 356/24 ECLI:DE:BGH:2024:190924B5STR356.24.0 KI-generiert

Appointment of mandatory defense counsel following termination of elected counsel's mandate limited to first-instance revision

Geschäftsnummer 5 StR 356/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate ordered the appointment of a mandatory defense counsel for the defendant. The dispute concerned a petition to be appointed as mandatory defense counsel in a pending appellate review, following the defendant's previous elected counsel terminating their mandate, which had been limited exclusively to the first-instance revision. The court held that mandatory defense was required under § 140 Abs. 1 Nr. 1 and Abs. 2 StPO, noting that the prior lower court had appointed the current counsel only for the main hearing and not for the entire proceedings, thereby necessitating the assignment of a new mandatory defense attorney for the ongoing revision.

Legislator-Regeste

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Appointment of mandatory defense counsel following termination of elected counsel's mandate limited to first-instance revision: Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO) ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B. hat den Angeklagten im 2. Rechtsgang vor dem Landgericht verteidigt, anschließend für ihn die Revision eingelegt und begründet – das Revisionsverfahren ist derzeit bei dem Senat anhängig. Das Landgericht hatte Rechtsanwalt B. seinerzeit – insoweit aber seinem Antrag vom 15. April 2024 entsprechend – nur für den Hauptverhandlungstag und nicht für das gesamte Verfahren als notwendigen Verteidiger beigeordnet.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung Verfahrensabschreibung strafrechtliches Revisionsverfahren Verteidigungsrechte Opportunitätsprinzip
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Volltext

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.

[GRUENDE]

Der Angeklagte wurde zuletzt von Rechtsanwalt Br. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten im 1. Rechtsgang Revision eingelegt und das Rechtsmittel auch begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat er der Sache nach mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete, sich seine Wahlverteidigertätigkeit vielmehr ausschließlich auf die Vertretung im Revisionsverfahren im 1. Rechtsgang bezogen habe. Nunmehr beantragt Rechtsanwalt B. seine umfassende Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren.

Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO) ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B. hat den Angeklagten im 2. Rechtsgang vor dem Landgericht verteidigt, anschließend für ihn die Revision eingelegt und begründet – das Revisionsverfahren ist derzeit bei dem Senat anhängig. Das Landgericht hatte Rechtsanwalt B. seinerzeit – insoweit aber seinem Antrag vom 15. April 2024 entsprechend – nur für den Hauptverhandlungstag und nicht für das gesamte Verfahren als notwendigen Verteidiger beigeordnet.

Cirener