Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XIII ZB 97/22 ECLI:DE:BGH:2026:240226BXIIIZB97.22.0 KI-generiert

Immigration detention extension for identity verification: Attributable obstruction and Re-admission Agreement procedure

Geschäftsnummer XIII ZB 97/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the affected party’s legal appeal, upholding the Landgericht Ingolstadt’s order extending the detention. The dispute concerned the admissibility and legality of a detention extension for an individual undergoing identity verification under the 1995 Re-admission Agreement between Germany and Vietnam, specifically challenging the clarity of timeframes, the necessity of a hearing by Vietnamese experts, and the justification for detention exceeding six months. The court held that the initial time estimates were sufficiently clear as approximate values, that a specific hearing date was not required given the ongoing strategy of self-declaration and document retrieval, and that the detention period was justifiable under § 62(4) Sentence 2 of the Residence Act (AufenthG) because the individual’s own conduct—specifically surrendering genuine documents and failing to cooperate with identity verification—caused the obstruction to deportation, thereby justifying an extension up to a total of seven months.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 74 Abs. 7 FamFG, § 83 Abs. 2 FamFG; Immigration detention extension for identity verification: Attributable obstruction and Re-admission Agreement procedure: Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Ausschaffungshaft Identitätsfeststellung Parteianhörung Laufendes Verfahren Herausgabe von Geschäftsunterlagen Visa, Asyl, Einwanderung usw

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 16. Dezember 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Haftantrag zulässig war. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben zur Haftdauer bei einer nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995 durchzuführenden Identitätsfeststellung wird zunächst Bezug genommen auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Rechtsbeschwerdeverfahren XIII ZB 64/22, das die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung gegen den Betroffenen bis zum 9. September 2022 zum Gegenstand hat.

a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Zeitangaben in dem Haftverlängerungsantrag vom 1. September 2022 seien nicht schlüssig, weil zwischen dem 15. September und dem 8. Dezember - anders als im Haftantrag angegeben - keine vollen drei Monate lägen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Dreimonatsangabe um einen ungefähren Schätzwert handelt und dass die benötigte Zeit nicht exakt vorhergesagt werden konnte. Das geht aus dem Kontext hinreichend deutlich hervor.

b) Entgegen der Beschwerde war es nicht erforderlich, in dem Haftantrag einen Anhörungstermin durch vietnamesische Experten nach Art. 6 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens zu benennen und weitere Zeit für die Durchführung der Anhörung vorzusehen. Die Identifizierung sollte erneut über die Selbstauskunft erreicht werden, wobei der Betroffene über seine Anschrift befragt und zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen aufgefordert werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden. Es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Identifizierung auf diesem Weg gelingt. Tatsächlich konnte der Betroffene später zur Mitwirkung und Beibringung seiner Geburtsurkunde bewegt werden. Der Haftantrag weist darauf hin, dass der Betroffene anschließend noch angehört werden muss, sollte er über die Selbstauskunft und Sachbeweise nicht identifiziert werden können. Ein Anhörungstermin musste bei der beabsichtigten Vorgehensweise nicht genannt werden.

c) Der Haftantrag legt auch Gründe dar, die eine über sechs Monate hinausgehende Haft rechtfertigen. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 2022 kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Der Betroffene befand sich seit dem 22. Mai 2022 in Haft. Die Haft sollte bis zum 22. Dezember 2022, mithin insgesamt sieben Monate andauern. Die Nichtvollziehung der Abschiebung innerhalb von sechs Monaten hat der Betroffene zu vertreten. Davon ist auszugehen, wenn von ihm zurechenbar veranlasste Umstände dazu geführt haben, dass ein Hindernis für die Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 110/16, InfAuslR 2017, 252 Rn. 8). Aus dem Haftantrag geht hervor, dass der Betroffene seine echten Dokumente aus der Hand gegeben hat, als er seine gefälschten Dokumente empfing. Dadurch hat er selbst ein Hindernis für die Abschiebung geschaffen, das nur durch ein zeitaufwändiges konsularisches Verfahren ausgeräumt werden konnte. Der Betroffene hat es auch zu vertreten, dass dieses Verfahren verzögert wurde. Der Haftantrag verweist hinsichtlich der Haftdauer über sechs Monate hinaus auf ein beigefügtes Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 1. September 2022. Dort heißt es, die Abschiebung habe nicht früher vollzogen werden können, weil der Betroffene trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflicht in keiner Weise an der Identitätsfeststellung mitgewirkt, insbesondere nicht bei den Eltern rechtzeitig nach einer Geburtsurkunde oder anderen Dokumenten gefragt habe. Stattdessen habe er falsche Angaben gemacht. Das Verhalten des Betroffenen führte dazu, dass die Identifizierung anhand der Selbstauskunft scheiterte. Das Verhinderungsverhalten des Betroffenen war daher mitursächlich dafür, dass er von den vietnamesischen Behörden nicht früher identifiziert und nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschoben werden konnte.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff Tolkmitt Picker

Holzinger Kochendörfer