Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 417/24 ECLI:DE:BGH:2025:080125B6STR417.24.0 KI-generiert

Admissibility of hearing complaint for alleged counsel deficiency and omission of arguments

Geschäftsnummer 6 StR 417/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof dismissed the convicted defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge) as both inadmissible and unfounded, leaving the Senate’s November 2024 order, which had rejected the defendant’s appeal on the merits, intact. The case involved a post-revisional challenge where the defendant attempted to reopen the proceedings by alleging that his arguments had been ignored and claiming a lack of confidence in his appointed public defender, characterized by an absence of visits and an allegedly flawed revision request. The court ruled that the complaint was procedurally defective because the defendant failed to specify the exact date of service required to validate the filing deadline under § 356a StPO, and substantively failed because the court had comprehensively reviewed the case without violating the right to be heard or disregarding any procedural material. The decision further clarified that the defendant’s subjective distrust of his counsel did not constitute an "obvious deficiency" in legal representation under ECHR standards, as the defender had timely and formally submitted the revision based on errors of substantive law, thereby precluding any grounds for remitting the case or reinstating the defendant’s rights under § 356a StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO; Admissibility of hearing complaint for alleged counsel deficiency and omission of arguments: Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu behandeln, denn als Beschwerde gegen die Senatsentscheidung wäre die Eingabe nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO schon nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20; zur Gegenvorstellung BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19). Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Normenkontrolle Wiederaufnahme des Verfahrens unentgeltliche Rechtsverbeiständung materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. November 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 13. November 2024 hat der Senat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2024, mit der er geltend macht, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, und mit der er die Möglichkeit weiteren Vortrags erreichen möchte.

1. Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu behandeln, denn als Beschwerde gegen die Senatsentscheidung wäre die Eingabe nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO schon nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20; zur Gegenvorstellung BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19). Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg.

a) Sie ist bereits unzulässig. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der Entscheidung des Senats Kenntnis erlangt hat. Diese Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts ist jedoch erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15). Da dem Verurteilten seinen Angaben zufolge der Senatsbeschluss am 4. Dezember 2024 zugegangen sein soll, versteht sich die Wahrung der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO) durch die am 16. Dezember 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangene Eingabe vom 12. Dezember 2024 auch nicht von selbst.

b) Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge umfassend überprüft und bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch dessen Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise sein rechtliches Gehör verletzt. Einer ausdrücklichen Erörterung der von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände in den Gründen des Beschlusses bedurfte es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, JR 2015, 92, 93 Rn. 14 ff. mwN).

c) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 – 38830/97 – Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 – 59519/00 – Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133), aufgrund dessen sich der Senat veranlasst sehen musste, die Sache zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben und anschließend gegebenenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision weiteren Vortrag zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, Rn. 4 f.; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Der Vortrag des Verurteilten, zu seinem Verteidiger kein „Vertrauen“ zu haben, weil dieser ihn nicht besucht und zudem einen „falschen“, auf „Verdunkelung“ gerichteten Revisionsantrag gestellt habe, ließ nicht auf ein offenkundiges Versagen des Pflichtverteidigers schließen, der die Revisionsbegründung frist- und formgerecht angebracht und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel Tiemann Wenske

Fritsche Arnoldi