Fraud and document forgery: Correction of verdict formula and failure to exercise judicial discretion for confiscation of instrumental objects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendants' revisions, modifying the verdict of the Darmstadt Regional Court to reclassify two counts of completed fraud as attempted fraud concurrent with document forgery and omitting the confiscation of two seized mobile phones; the remaining aspects of the four-year, ten-month and two-year, ten-month sentences were upheld, and the appellants were ordered to bear the costs of their legal remedies. The dispute concerned challenges to a criminal conviction for multiple counts of fraud, attempted fraud, document forgery, and misuse of identity documents, with the defense arguing procedural errors in the verdict formulation and the lack of a reasoned judicial discretion for confiscation. The decisive legal bases were § 354 (1) Code of Criminal Procedure for the correction of the verdict formula to reflect the correct legal qualification of attempted fraud and § 74 (1) Code of Criminal Law, which required the trial court to explicitly exercise its discretion for the confiscation of objects used as instruments of the crime, a requirement the lower court failed to satisfy.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 473 Abs. 4 StPO; Fraud and document forgery: Correction of verdict formula and failure to exercise judicial discretion for confiscation of instrumental objects: The dispute concerned challenges to a criminal conviction for multiple counts of fraud, attempted fraud, document forgery, and misuse of identity documents, with the defense arguing procedural errors in the verdict formulation and the lack of a reasoned judicial discretion for confiscation. The decisive legal bases were § 354 (1) Code of Criminal Procedure for the correction of the verdict formula to reflect the correct legal qualification of attempted fraud and § 74 (1) Code of Criminal Law, which required the trial court to explicitly exercise its discretion for the confiscation of objects used as instruments of the crime, a requirement the lower court failed to satisfy.
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KI-generiertBasis for the order that each appellant must bear the costs of their legal remedies.
Volltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2025 wird
a) von der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 15 Pro, silber, ohne Hülle, Ass. Nr. , und Apple iPhone, blau, durchsichtige Hülle, Ass. Nr. , abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung der vorgenannten Mobiltelefone entfällt;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen und des versuchten Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten S. S. des Betruges in vier Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen, jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. S. hat es des versuchten Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Betruges in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweispapieren, des Sichverschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der vom Landgericht angeordneten Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten Mobiltelefone abgesehen, da die bisherigen Feststellungen einen Gebrauch gerade dieser beiden Geräte als Tatmittel nicht belegen und die Urteilsgründe zudem die Ausübung des dem Tatgericht durch § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens nicht erkennen lassen.
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. S. hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Das Landgericht hat bei der Abfassung der Urteilsformel aus dem Blick verloren, dass sich sowohl der Fall II.17. als auch der Fall II.19. der Urteilsgründe nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wie nach der rechtlichen Bewertung der Urteilsgründe nicht als vollendeter, sondern jeweils als versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung darstellen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Die Abänderung bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Die Strafkammer hat in ihren Erwägungen zur Strafzumessung für sämtliche Fälle des versuchten Betruges, nämlich die Fälle II.16., II.17. und II.19. der Urteilsgründe, den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Anwendung gebracht. Sie hat damit in den Fällen II.17. und II.19. der Urteilsgründe und somit auch in dem von der Schuldspruchänderung betroffenen dieser beiden Fälle, in denen der versuchte Betrug in Tateinheit mit (vollendeter) Urkundenfälschung stand und deshalb nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen aus dem ungemilderten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen gewesen wären, den Angeklagten bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft sogar begünstigt.
b) Dass die Strafkammer dem Angeklagten im Eingang ihrer rechtlichen Würdigung demgegenüber, wieder anders, Betrug „in fünf Fällen (Ziff. 15-19), von denen es in drei Fällen beim Versuch blieb (Fall 16, 17 und 19), davon in zwei Fällen (Fall 17 und 19) in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zur Last gelegt hat, stellt, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, einen unbeachtlichen Zählfehler dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die Strafkammer tatsächlich, wie von ihr tenoriert, sechs Taten abgeurteilt und sechs Einzelstrafen verhängt hat. Den eingangs der rechtlichen Würdigung von ihr zunächst übergangenen Fall II.8. der Urteilsgründe hat die Strafkammer im Fortgang ihrer rechtlichen Würdigung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen ausdrücklich ebenfalls als (vollendeten) Betrug gewürdigt.
3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht im Fall II.15. der Urteilsgründe ersichtlich versehentlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner lediglich in Höhe von 17.134,15 Euro statt von 17.184,15 Euro angeordnet hat, beschwert diese nicht. Den Angeklagten K. S. beschwert ebensowenig, dass die Strafkammer die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht geprüft hat.
4. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold