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VIII ZB 5/24 ECLI:DE:BGH:2024:230724BVIIIZB5.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of Anhöhrungsrüge for lack of admissible counsel and failure to substantiate violation of the right to be heard

Geschäftsnummer VIII ZB 5/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 8th Civil Senate dismissed the defendant’s application for the appointment of a court-appointed attorney and rejected the defendant’s complaint for lack of hearing (*Anhörungsrüge*) against the Senate’s prior order of May 14, 2024, ruling that the complaint was inadmissible and that the defendant’s costs would be borne. The dispute concerned a procedural application for the appointment of a second-instance process representative as a *Notanwalt* (emergency attorney), where the defendant challenged the initial rejection. The decisive legal basis was § 78 (1) sentence 3 ZPO, which requires such a complaint to be filed by a lawyer admitted to the Federal Court of Justice—a requirement the defendant failed to meet—along with § 321a (2) sentence 5 ZPO, as the defendant failed to substantively demonstrate a violation of the right to be heard, and § 321a (1) sentence 1 no. 2 ZPO, noting that the initial decision had adequately assessed the arguments without violating the right to be heard in a decision-relevant manner.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of Anhöhrungsrüge for lack of admissible counsel and failure to substantiate violation of the right to be heard: Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Bestellung eines Rechtsbeistands Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Zivilrechtsstreitigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der mit der Anhörungsrüge verbundene (erneute) Antrag der Beklagten auf Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt wird aus den im Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 genannten fortgeltenden Gründen zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN).

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, aaO Rn. 2).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Kosziol Dr. Schmidt Dr. Liebert

Wiegand Messing