Unified juvenile sentence under § 31(2) JGG: requirement for an independent, self-contained reassessment of prior and current offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate granted the defendant's appeal, quashed the Landgericht Aachen's judgment of 14 March 2024, and remanded the case to a youth chamber of the Landgericht Bonn for a new hearing and decision, with the first-instance judgment being fully reversed. The dispute involved a juvenile charged with dangerous bodily harm, where the lower court had imposed a unified juvenile sentence of two years and three months by including two prior convictions; the defendant challenged this on grounds of substantive legal error, specifically arguing the court failed to conduct a proper independent sentencing assessment. The decisive legal basis was § 31 Abs. 2 JGG (Juvenile Court Act), which mandates that when a prior judgment is included in a unified juvenile sentence, the judge must perform a new, self-contained, and independent sentencing determination for both the current and previously judged offenses; the BGH found the lower court's reasons amounted to empty boilerplate rather than substantive reasoning, thus rendering the decision unsound despite the prior instance having already flagged similar issues regarding the loss of effect of the included judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 StGB; Unified juvenile sentence under § 31(2) JGG: requirement for an independent, self-contained reassessment of prior and current offenses: Zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten, die das Landgericht allein durch Bezugnahme auf die Gründe des Urteils im ersten Rechtsgang und damit rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67/05, NStZ 2005, 644 mwN) begründet hat, diesen nicht beschwert. Dies gilt auch für die im zweiten Rechtsgang nicht erneut geprüfte Annahme nicht ausschließbar eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, ebenso für die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafrahmenobergrenze von fünf statt richtig von zehn Jahren (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG).
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. März 2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 12. Mai 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Werts von Taterträgen aus einer der früheren Verurteilungen aufrechterhalten. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen mit Beschluss vom 21. November 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat unter anderem beanstandet, das Landgericht habe nicht bedacht, dass bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert und daher der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden früheren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten, die das Landgericht allein durch Bezugnahme auf die Gründe des Urteils im ersten Rechtsgang und damit rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67/05, NStZ 2005, 644 mwN) begründet hat, diesen nicht beschwert. Dies gilt auch für die im zweiten Rechtsgang nicht erneut geprüfte Annahme nicht ausschließbar eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, ebenso für die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafrahmenobergrenze von fünf statt richtig von zehn Jahren (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG).
2. Zu Lasten des Angeklagten lassen die Urteilsgründe jedoch besorgen, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass das Landgericht bei der Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2, § 103 Abs. 1 JGG erneut nicht – wie geboten – eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 StR 57/23, Rn. 4 mwN).
Das Landgericht hat allein die für die abgeurteilte Tat maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat es ausgeführt, dass die beiden Vorverurteilungen einzubeziehen seien, wobei die Strafkammer „unter Betrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung eine neue, selbstständige, von den früheren Beurteilungen und dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidungen losgelöste und unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen“ habe. Welche Erwägungen dies mit Blick auf die einbezogenen früheren Taten sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, sie beschränken sich vielmehr auf die wiedergegebenen Ausführungen. Diese erweisen sich damit als inhaltsleere Floskel, die eine tatsächliche – selbständige, neue – Strafzumessung im gebotenen Umfang nicht ersetzen kann.
Der Senat kann trotz der den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem ihn belastenden Rechtsfehler beruht.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen mit auf.
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold