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3 StR 569/25 ECLI:DE:BGH:2026:200126B3STR569.25.0 KI-generiert

Drug trafficking: Tateinheit vs. Tatmehrheit for overlapping commission-based acquisitions under § 52 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 569/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, modifying the guilt finding to reflect four cases of drug trafficking in non-quantitative amounts (with two cases involving concurrent cannabis trafficking) rather than separate counts, and vacated the individual prison sentences of two years and three months for cases II.2 and II.4; the total sentence of eight years and nine months and the confiscation order remained in force, with the defendant bearing the full costs of the appeal. The dispute centered on a challenge to the procedural and substantive assessment of concurrent drug offenses, specifically whether multiple acquisitions from a supplier for resale constituted separate counts or overlapping acts. The decisive legal basis was the doctrine of identical acts (*Tateinheit*) under § 52 Abs. 1 StGB, applied because the executional acts of the purchases overlapped due to the commission-based purchase structure where payment was deferred to subsequent transactions, leading the court to merge the originally distinct counts into fewer charges pursuant to § 354 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Drug trafficking: Tateinheit vs. Tatmehrheit for overlapping commission-based acquisitions under § 52 StGB: Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Zahlungsverkehr Anschaffungskosten Strafzumessung prozessleitende Verfügungen Wiederverkauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe; diese entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 51.969,62 € als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; ansonsten hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehens in den Fällen II. 1. bis II. 4. der Urteilsgründe als vier tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, §§ 52, 53 StGB, begegnet im Hinblick auf die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II. 1. und II. 2. sowie II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu beachten, dass der Angeklagte von seinem Lieferanten zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs insbesondere größere Mengen Kokain auf Kommission erwarb und die (teilweise) Bezahlung des (Rest-)Kaufpreises erst anlässlich des erneuten Erwerbs entrichtete. Daraus folgt, dass in den vorgenannten Fällen, in denen sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen der jeweiligen Ankäufe überschneiden, jeweils gleichartige Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB besteht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 13 ff. mwN; vom 14. Mai 2019 – 3 StR 65/19, juris Rn. 9; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 488 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 2. und II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

c) Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von sieben Jahren sowie die weiteren verbleibenden vier Einzelstrafen von zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die zwei weggefallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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Hohoff

Anstötz

Ri'inBGH Munk befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben.

Voigt

Schäfer